Anfechtung ist die Benutzung eines jeden Rechtsmittels, welches den Zweck hat, eine an sich wirksame Rechtshandlung zu entkräften (. B. A. eines Vertrags wegen Zwanges, Betrugs u. s. w.). Insbesondere können Rechtshandlungen eines Schuldners, durch welche seine Gläubiger beeinträchtigt werden, sowohl im Konkursverfahren wie außerhalb desselben, als diesen gegenüber unwirksam durch Klage oder Einrede angefochten werden. Für das Deutsche Reich ist die A. in diesem speziellen Sinne außerhalb des Konkursverfahrens geregelt durch das dte Reich vom 21. Juni 1879, im Konkurs durch die Reichskonkursordnung I. Buch 3. Titel. Außerhalb des Konkursverfahrens ist zur A. jeder Gläubiger Rredvas der für eine fällige Forderung einen vollstreckbaren Schuldtitel besitzt und im Wege der Zwangsvollstreckung vollständige Befriedigung nicht erlangt hat oder voraussichtlich nicht würde erlangen können; falls die A. im Wege der Einrede erfolgt, genügt es, wenn der vollstreckbare Titel vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beigebracht wird. Die A. im Konkursverfahren kann nur durch den Verwalter ausgeübt werden. Die A. kann sich gründen auf den Liberalitätscharakter der Rechtshandlung, oder auf die dem andern Teil bekannte rechtswidrige wiht des Schuldners; in bestimmten bnde hat nicht der Anfechtende den bösen Glauen des Gegners, sondern dieser seinen guten Glauben zu beweisen. (Gesetz vom 21. Juli 1879 §. 3, 11, Konkursordnung §. 23 fg., §. 33.) Was jemand auf Grund einer anfechtbaren Handlung erhalten hat, muß er zum Zweck der Befriedigung der benachteiligten Gläubiger herausgeben, der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung aber nur, soweit er bereichert ist.