Antragsverbrechen und Antragsvergehen. Jede Ubertretung des Strafgesetzes enthält einen Angriff auf die gesamte Rechtsordnung, sodaß dadurch, auch wenn 3 das Verbrechen zunächst nur gegen ein einzelnes Individuum richtet, der Staat zugleich mit verletzt wird. Die hieraus sich ergebende Folgerung, daß die Justiz nicht erst einen privaten Strafantrag abzuwarten, sondern wegen Verbrechen und Vergehen von Amts wegen einzuschreiten habe, ist jedoch in Deutschland nicht durchgehends gezogen worden. Obgleich nämlich hier die Verfolung des , 1o hün Unrechts von Amts wegen die egel bildet, so hängt doch bei einer nicht geringen tung d. von Verbrechen und Vergehen die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens von einem besondern Antrage des unmittelbar Verletzten oder seiner dazu ermächtigten Vertreter ab. Dies bestimmte schon das frühere gemeine Recht bei gewöhnlichen Injurien und Verleumdungen, Kan, E Entführung einer Haustochter oder Ehefrau, Stellionat, Majestätsbeleidigung. Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 hat indeß den Kreis der Antragsverbrechen und 1 der Nopeller erheblich erweitert; doch gehören nach der Novelle vom 26. Febr. 1876, welche 4%%½ unter erschwerenden Umständen (§. 176), Notzucht (§. 177) aus der Reihe der Antragswerhrechen, sowie Nötigung und Bedrohung (§8. 240 u. 241), unberechtigtes Fischen und Krebsen (§. 296 u. §. 370,4) aus der Reihe der Antragsvergehen gestrichen hat, jetzt nur noch dahin: feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten, deren Regenten und Gesandte (§8. 102 — 104); Hausfriedensbruch (§. 123, Abs. 1); Täuschung bei Eingehung einer Che (§. 170); Chebruch (§. 172); Amnen Prad des Beischlafs und Verführung eines jungen Mädchens (§8. 179, 182); Beleidigung 8 . 185 — 187, 189); einfache Körperverletzung (S8. 223, 230); Entführung (§§. 236, 237); Dieb86 Unterschlagung und Betrug gegen Angehörige u. dgl. (§S8. 247, 263); raudulöfe e Veräußerung bei drohender Zwangsvollstreckung (§. 288); rechtswidrige Entziehung von Sachen aus dem Besitze des Pfandgläubigers u. dgl. 5 289); strafbare Ausübung der Jagd, des Fischens und Krebsens G. 292, 293); Verletzung des Briefgeheimnisses (F. 299); Verletzung des Berufsgeheimnisses durch Advokaten, Arzte u. dgl. (§.300); strafbares Kreditgeben an Minderjährige (§. 301, 302); aieh. beschädigung (§. 303); Genußmittel⸗ und Futterdiebstahl (5. 370, Nr. 5—6). Abgesehen von der Privatklage bei Beleidigung, kann bei den Antragsverbrechen und Antragsvergehen der Strafantrag nur bis zur Verkündigung eines (des ersten) auf Strafe lautenden Urteils Berro enommen werden. Auch ist eine strafrechtliche Verfo 3u der Antragsverbrechen und Antragsvergehen überhaupt nicht mehr zulässig, wenn der zum Antrage Berechtigte drei Monate, seitdem er von der strafbaren Handlung und der 2 10 des Thäters Kenntnis erlangt, verstreichen läßt, ohne den Antrag zu stellen. Anders steht dies bei wechselseitigen Beleidigungen und Körperverletzungen (Strafgesetzbuch S. 198 u. 232; Strafprozeßordnung §. 426). Der Antrag ist unteilbar (mit Ausnahme der Fälle in S9. 247, 289 des Strafgesetzbuchs). bn Gert Strafprozeßordnung §. 156 muß derselbe bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft dun Behn beziehentlich zu Protokoll, bei einer andern Behörde schriftlich angebracht werden. Wohl zu unterscheiden von den Antragsvergehen sind indessen sowohl diejenigen Vergehen, bei denen zu einer Des erledten Verfolgung die Er mäch⸗ k tigung des Verletzten einzuholen ist (Beleidigungen von Bundesfürsten [88. 99, 101] und polit. i Körperschaften [§. 197), als die Fälle der sog. Privatklage, in denen nicht der Staat, sondern der Verletzte selbst als Ankläger auftritt (z. B. bei einfachen Beleidigungen). d3 der neuern Gesetzgebung überwiegt das Bestreben, den Kreis der Antragsvergehen und der Fälle der rivatklage zu erweitern. Namentlich wollen viele die letztere überall da zulassen, wo die Staatsanwaltschaft die Verfolgung einer strafbaren Handlung ablehnt.