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Recht & StaatBau-Lexikon 1881

Baurecht, n. Allgemein der Inbegriff aller in einem Staate in Bezug auf Baue und Gebäude bestehenden Normen, in engerem Sinn lediglich die in Bezug auf Baue u. Gebäude vorhandenen wohlfahrtspolizeilichen Grundsätze. Da die in deutschen Staaten geltenden Gesetze in diesem Bezug noch vielfach von einander abweichen, so können hier nur allgemeine Andeutungen gegeben werden, u. müssen wir die Leser bitten, sich bei Juristen nachetwaigen Abweichungen der betr. Landesgesetze noch speziell zu erkundigen. Das Recht, auf einem gewissen Grundstück ein Gebäude zu errichten, kann rein persönlicher Natur sein, wird aber in der Regel ein Ausfluß des Eigenthums, seltener der sogenannten superficies, des Platzrechtes, d. h. einer dinglichen Befugnis sein, auf fremdem Grund u. Boden ein Gebäude, beziehentlich auf fremdem Grund u. Gebäude eine weitere Etage aufzuführen. Im Verhältnis zum Grund u. Boden erscheint das auf ihm errichtete und als integrirender Theil mit ihm zusammenhängende Gebäude stets als Nebensache, Zubehör. Es steht sogar, wenn in ein Haus od. einen Weinberg fremde Materialien ohne Zustimmung des Eigenthümers dieser letzteren eingebaut worden sind, und ihre Trennung ohne Gefahr für das Haus oder den Weinberg nicht thunlich erscheint, dem Eigenthümer dieser Materialien keine Klage aufTrennung, sondern nureine solche auf Schadenersatzzu. Abgesehen von den wohlfahrtspolizeilichen Bestimmungen über das Bauen, giebt es zunächst gewisse allgemeine gesetzliche Normen privatrechtlicher Natur, welche das Bauen mehr oder weniger im Auge haben, die sogenannten Legalservituten. So kann Derjenige, üder dessen Grundstück ein auf des Nachbars Boden stehender Baum Aeste treibt, wenn der Nachbar auf Verlangen die Aeste nicht abschneidet, selbst dazu vorschreiten. So darf der Abtritt od. die Mistgrube nicht so nahe an des Nachbars Mauer gelegt werden, daß letztere Schaden leidet. So ist ferner Demjenigen, der außerdem nicht auf sein Grundstück gelangen kann, gegen einen nöthigenfalls durch Sachverständige zu ermittelnden Preis ein Nothweg (Zugänglichkeit), u. dafern solcher länger ist als der bisher benutzte, eine Umwegsentschädigung zu gewähren. So ist weiter die Ausbauchung einer Zwischenmauer, wenn sie unter einem halben Fuß (die gesetzl. Uebertragung in Metermaß fehlt noch) beträgt, von dem Nachbar zu dulden, und so ist es endlich verboten, den Luftzug zu des Nachbars Dresch- u. Worfeltenne zu verbauen. Häufig beschränken oder unterstützen die eigentlichen Servituten, d. h. Rechte an fremden Sachen auf Benutzung zu Gunsten einer Person oder eines Grundstückes, das Bauen. Sie sind entw. positiver od. negativer Natur, je nachdem sie von dem Eigenthümer des dienenden Grundstückes ein Dulden odein Nichtthun erfordern. Ein Thun des Eigenthümers des dienenden Grundstückes hat fast keine Servitut zum Gegenstand. Nur bei der servitus oneris ferendi, welche den Zweck hat, dem herrschenden Grundstück durch Auflegung eines Balkens oder Steines auf eine fremde Mauer einen Stützpunkt zu gewähren, hat der Eigenthümer des dienenden Grundstückes die Verpflichtung, eine taugliche Mauer zu stellen und diese, wenn sie schadhaft geworden ist, zu repariren, keine Verpflichtung aber, das herrschende Grundstück während der Reparatur zu stützen. Bei der servitus tigni immittendi, dem Recht, einen Balken in die fremde Mauer einzulassen, ist der Eigenthümer des dienenden Grundstückes zu Gewährung einer tauglichen Mauer, beziehentlich deren Reparatur, nicht verpflichtet. Der Inhalt der Servituten ist sehr manchfach. So bezweckt z. B. die servitus projiciendi überhaupt Einbau in den Luftraum des Nachbars, z. B. in Gestalt von Simsen, Galerien, Balkons etc.; die servitus protegendi insbesondere Fortsetzung des Daches in den fremden Luftraum; die servitus stillicidii avertendi 8. immittendi Hinwegschaffen des Regenwassers im Tropfenfall über das fremde Grundstück; die servitus fluminis recipiendi Ableitung desselben, in einen Strom gesammelt, z. B. aus Dachrinnen od. Fallrohren, auf das dienende Grundstück; die servitus fumi immittendi Abführung des Rauches und die servitus eloacae immittendae Abführung des Unrathes auf die nachbarliche Besitzung, während die servitus latrinae das Recht gewährt, den Abtritt oder die Mistgrube dicht an das nachbarliche Grundstück zu legen. Den Schutz von Licht und Aussicht hat die servitus altius non tollendi, noch entschiedener aber die servitus, ne luminibus od. prospectui officiatur zum Gegenstand. Ja, selbst das Recht, durch Fenster in der fremden Wand Licht zu erhalten, kann Inhalt einer Servitut sein. Die servitus viae hat die Befugnis einer angelegten, hergerichteten Straße (welche im Mangel besonderer Bestimmung 8 Fuß breit und bei einer Biegung der Straße 16 Fuß breit sein darf, wobei ebenfalls die gesetzliche lUebertragung in Metermäß noch fehlt) zum Gehen, Reiten, Treiben, Fahren, Tragen, Schleisen etc., die servitus itineris bald das Recht zum Gehen, Tragen, Reiten, bald nur das eine od. andere dieser Rechte, u. die servitus actus die Befugnis zum Gehen, Tragen, Reiten, Fahren u. Viehtreiben (jedoch ohne einen bleibenden hergerichteten Weg) auf dem fremden Grundstück zum Gegenstand. Selbst das Recht, die Materialien zum Bauen, Holz, Kalk, Kreide, Sand, Steine, Wasser, von dem dienenden Grundstück zu entnehmen, kann mit größerem od. geringerem Umfang Gegenstand einer Servitut sein (servitus silvae caeduae, calcis coquendae, cretae eximendae, arenae fodiendae, lapidis eximendi aquaeductus). Bemerkenswerth ist, daß Derjenige, welcher von einem Neubau Schaden für sein Grundstück befürchtet, unter gewissen Bedingungen in der opéris novi nuntiatio ein provisorisches Rechtsmittel auf Einstellung des Baues bis zum Austrag des ordentlichen Rechtsstreites über die Befugnis dazu, und wenn der Bauende, der Nuntiation entgegen, fortbaut, das Recht auf Auswirkung eines interdictum demolitorium, also den Anspruch auf Zerstörung alles nach der Nuntiation Gebauten, hat.

Illustrirtes Bau-Lexikon. Praktisches Hülfs- und Nachschlagebuch im Gebiete des Hoch- und Flachbaues, Land- und Wasserbaues, Mühlen- und Bergbaues, der Schiffs- und KriegsbaukunstHrsg. von Oscar Mothes, 4. Aufl., Leipzig und Berlin: Otto Spamer 1881–1884 · Bd. 1, S. 310Scan: Getty Research Institute (Internet Archive) · gemeinfrei

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