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Recht & StaatBau-Lexikon 1881

Brandgiebel, m.; um das Ueberhandnehmen der Feuersbrünste zu hemmen, besteht in den meisten Staaten Deutschlands die gesetzliche Vorschrift, daß die Häuser da, wo sie an einander stoßen, durch vollständige massive Giebel getrenntsein müssen; an vielen Orten müssen dieselben um ein Bestimmtes über die Dachfläche erhöht sein; sie dürfen nie unter 1Ziegelstein (254em.)stark sein u keine Thüren u. Fenster enthalten, od. wenigstens müssen solche miteisernen Läden versehen werden; soll diese Maßregel einen Sinn haben, so müssen auch alle hölzernen Simse verboten sein.

Illustrirtes Bau-Lexikon. Praktisches Hülfs- und Nachschlagebuch im Gebiete des Hoch- und Flachbaues, Land- und Wasserbaues, Mühlen- und Bergbaues, der Schiffs- und KriegsbaukunstHrsg. von Oscar Mothes, 4. Aufl., Leipzig und Berlin: Otto Spamer 1881–1884 · Bd. 1, S. 465Scan: Getty Research Institute (Internet Archive) · gemeinfrei

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