FeedHeergeräte
Recht & StaatBrockhaus 1882

Heergeräte oder Heergewette bedeutet die nach altdeutschem Recht aus dem Nachlasse eines Verstorbenen ausschließlich dem nächsten Schwertmagen, d. h. dem in männlicher Linie von dem Erblasser abstammenden nächsten waffenfähigen Verwandten, zufallenden Stücke. Diese begriffen ursprünglich vorzugsweise die Waffen und Kriegs— rüstung der Verstorbenen; später aber wurde in òverschiedenen Ländern noch mehreres andere dazu— gerechnet, worüber die Landrechte und Statuten die nähern Bestimmungen enthalten. Nach dem Sachsenspiegels gehörten zum H. das beste Pferd mit Sattel und Zaum, der Harnisch, das Schwert, die tägliche Kleidung des Verstorbenen, der Heerpfühl mit zwei Betttüchern, ein Tischtuch, zwei Becken, ein Fischkessel, ein Handtuch und ein Schüsselring oder Dreifuß. In Betreff der sog. Gerade (s. d.) fand zu Gunsten der weiblichen oder geistlichen Familienglieder eine ähnliche Abweichung von der gemeinen Erbfolge statt wie hinsichtlich des H. zu Gunsten der wehrhaften männlichen Verwandten. In den meisten neuern Gesetzgebungen ist die Heergeräterbfolge aufgehoben. ů

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 5Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 4

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6