Artikelbriefe hießen Patente deuts cher, schweiz., niederländ., dän. oder schwed. Kriegsherren, durch welche ein Feldoberst wurde, ein Regiment Reiter oder Landsknechte au zurichten. Dieselben enthalten auch die Verfassun sowie eine Sammlung maßgebender Dienstvorschriften und Rechtsgebräuche, welche von den geworbenen Knechten beschworen werden mußten. Zuerst traf 1155 Kaiser Fessetu I. bei dem Zuge 42 talien derartige Festsetzungen; von kaiserl. A. sind ferner merkwürdig die Friedrichs III., 1486 als des Heil. Röm. 20 Heers-Ordnung wider die Türcken bei gemeiner Reichs-Versammelung beliebetꝰ, Maximilians I. A. von 1508, Karls V. A. und Freiheiten der löblichen Artillerieö, Maximilians II. „Reuter-Bestallung, item von Bestallung des Felds, erneuret Reuter-Recht und der Teutschen Knechte Artikuld 1570, Ferdinands III. A. von 1647 über die Wiederherstellung der Mannszucht, Ferdinands III. A. von 1642, von Leopold I. 1665 erneuert, der A. vor die Reichsvölkero vom N. 1672, der A. von 1682 für die Reichsarmee, Karls VI. Kriegs-Artikulo. Die A. wiederholen die gültigen Landfriedens⸗ und Polizeigesetze und schärfen wichtige militärische weden 1651 Die von Gustav 11 Adolf von Schweden 1621 erlassenen A. sind von höherer sittlicher Bedeutung und haben für die Kriegsartikel des brandenb. ⸗preuß. Heeres als Vorbild gedient. Aus den A. sind allmählich die Kriegsartikel der jetzt bestehenden Heere hervorge angen, unter denen namentlich Pr. erwähnen sind König Friedrich Wilhelms in reußen neu approbierte Kriegsartikul vor die Unteroffizierer und gemeine Soldaten de Ar ieren (lat.), iedern, jeden einzelnen Teil (3. B. die Silben der Wörter in der Aussprache deutlich hervortreten lassen.