FeedAssertorisch (vom neulat. assertorius)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Assertorisch (vom neulat. assertorius), d. h. behauptend, versichernd, ist ein Kunstausdruck der formalen Logik und gilt von einem Urteil, welches einfach aussagt, daß etwas sich so oder anders verhalte. Es macht dann ohne Angabe formal logischer Gründe Anspruch auf die wirkliche Geltung des Ausgesagten. Santeit unterscheidet es sich nach der üblichen Urteilseinteilung einerseits von dem roblematischen Urteil, welches die Möglichkeit übrig äßt, daß es sich auch anders verhalten könne andererseits von dem apodiktischen, welches die Möglichkeit des Gegenteils ausschließt. Problematisches, assertorisches und apodiktisches Urteil verhalten sich also wie Behauptung der bloßen Möglichkeit, der Wirklichkeit und der Notwendigkeit. „Asservieren (lat.), aufbewahren. Asservation, die Aufbewahrung. Asservät, das Aufbewahrte. „Assessor (lat.), der Beisitzer eines Beamtenkolle-Lrraten bald mit vollem Stimmrecht, bald mit bloß eratender Stimme. Der Name stammt aus der röm. Kaiserzeit, wo er den rechtskundigen Gehilfen eines Magistrats mit Staatsgerichtsbarkeit bezeichnet. In Preußen ist A. die offizielle Bezeichnung 5 denjenigen, welcher durch Staatsprüfung die efähigung zum Richteramte oder zu einem Verwaltungsamte erworben hat, aber noch nicht fest angestellt ist. Nach der Verschiedenheit der Amter unterscheidet man z. B. Gerichtsassessoren, Regierungsassessoren, Bergassessoren. sseverieren (lat.), ernstlich versichern, beteuern. Asseveration, ernstliche Versicherung oder Beteuerung.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 79Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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