FeedAktor
Recht & StaatBrockhaus 1882

Aktor ist nach röm. Sprachgebrauch derjenige der eine Actiov betreibt, d. h. ein Recht gerichtlich geltend macht, der Kläger. A. bedeutet aber auch im andern Sinne den nur für einen speziellen Prozeß bestellten Vertreter eines Bevormundeten oder einer juristischen Person (Korporation oder Stiftung); die Vollmachtsurkunde, durch welche sich derselbe legitimiert, heißt Aktorium.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 308Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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