Austräge d. h. solche, welche der Kaiser den meisten Reichsstädten und andern Angehörigen des Reichs verwilligt hatte. Im Rheinbunde wurde die Entscheidung der Streitigkeiten einer Bundesversammlung übertragen, welche aber nie zu Stande kam. Im Deutschen Bunde ward diese richterliche Gewalt für Streitigkeiten zwischen den Bundesgliedern gleichfalls der Bundesversammlung übertragen, welche alle Zwiste durch Kommissarien aus ihrer Mitte gütlich beilegen, für die nötig werdende rechtliche Entscheidung aber eine 1— eordnete
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 257Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei