Bauermiete, Bumede, gleichbedeutend mit Bettemwund, Bunzengroschen, Schürzengeld, auenzins u. s. w., hieß im deutschen Recht die Abgabe, welche der unfreie Bauer dem Gutsherrn fur dessen Einwilligung zu seiner Heirat entrichten mußte. Es olgte ubrigens später aus dem Dasein einer solchen gabe keineswegs ohne weiteres, daß der Herr die Einwilligung verweigern konnte; auch konnte dieselbe obrigkeitlich ergänzt werden. 2—
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 575Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei