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Recht & StaatBrockhaus 1882

Beneficium competentiae (Rechtswohlthat des Notbedarfs) ezeichnet das Recht eines Schuldners darauf, daß ihm die zum notdürftigen Unterhalt (Kompetenz) achlich stebr Mittel gelassen werden. Gemeinre tlich steht dieses böcht persönliche Recht den Soldaten gegen alle Forderungen zu; dem Schuldner, der bonis cediert hat und dem aus der 15 der 31 Gewalt Entlassenen gegen Ansprüche aus der Zeit vorher; dem Vater Eem den Sohn: — * untereinander; dem hemanne, seinem Vater und den Kindern Kuaen die Dotalklage; dem Schwiegervater gegen lage auf Bestellung einer Geselsch Gesellschaftern gegen Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis dem Schenker Hearr die Schenkungsklage. Auch die partikularen deutschen Civilrechte (mit Ausnahme des sächsischen) kennen ein beneßcium competentiae in verschiedenem Umfang. Nach der Deuts chen Civil-B. die unem sind gewisse körperliche Sachen (wie 3. B. die unentbehrlichen Kleider und Betten, das notwendige Haus⸗, Küchen⸗ und Arbeitsgerät, §. 715) und Forderungen (wie z. B. der noch nicht verdiente Arbeits⸗ oder Dienstlohn nach Reichsgesetz vom 21. Juni 1869, in bestimmtem Umfang Beamtengehalte und Pensionen, §. 749) der Pfandung (und also auch dem Konkurs, s. onkursordnung §. 1) nicht unterworfen. Angemessenen Unterhalt aus der Konkursmasse kann nach der Deutschen Konkursordnung (§. 1) der Gemeinschuldner an sich nicht, sondern nur aus den Nutzungen beanspruchen, welche ihm etwa während der Dauer des Konkurses raft gesetzlichen Nießbrauchs an em Vermögen seiner Ehefrau oder seiner Kinder zufallen; es kann ihm aber eine Unterstutzung bewilligt werden (Konkursordnung §§. 118, 120).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 762Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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