FeedAusträgalinstanz
Recht & StaatBrockhaus 1882

Austrägalinstanz aufstellen sollte. sterreich und Preußen bemühten sich schon auf dem Wiener Kongresse, ein bleibendes Gericht für diese wichtigen ——— egenheiten zu Stande zu bringen; allein andere Staaten zogen eine wechselnde inrichtung vor, welche durch die Bundestagsbes lüsse vom 16. Juni 1817 und vom 3. Aug. 1820 sowie durch die Wiener-Schluß-Akte ihre weitere Ausbildung erhielt. Das Wesentliche bestand darin, daß der verklagte Teil dem klagenden drei unparteiische Bundesglieder vorschlug, woraus der Kläger einen zu erwählen hatte, welche Wahlen Sundsperie des dazu berechtigten Teils auf die Bundesversammlung selbst ubergingen. Das 00 Gericht des erwählten Bundesgliedes mußte alsdann die rechtliche Verhandlung und Entscheidung des Streits nach den bei ihm geltenden Prozeßnormen im Namen und statt der undesversammlung vornehmen und das Erkenntnis bekannt Ugeruun wogegen nur eine Restitution wegen neu aufgefundener Beweismittel zulässig war. Für die Vollziehung sorgte die Bunspersammiung nach der Exekutionsordnung vom 3. ned 1820. Durch die Wiener-Schluß-Akte wurde dieser Austrägalgerichtsbarkeit der Bundesversammlung noch die wichtige Ausdehnung gegeben, daß sie auch alsdann eintreten sollte, wenn stiedigt wer von Privatpersonen deshalb nicht beriedigt werden könnten, weil die Verpflichtung, denselben Genüge 16 leisten, zwischen mehrern Bundesgliedern zweifelhaft oder bestritten wäre. Ein Bundesbeschluß vom 19. Juni 1823 bestimmte das Berfahren bei den A. näher, und zwei andere Beschlüsse, vom 7. Okt. 1830 und vom 28. Febr. 1833 bezogen sich auf einzelne prozessualische Handlungen bei denselben. Ein einstimmiger Beschluß der Bundesversammlung in der Plenarsitzung vom 30. Okt. 1834 setzte noch ein besonderes Schiedsgericht zur Redtermnas Entscheidung der Irrungen zwischen egierungen und Ständen ein, wovon auch die maen ieder bei Streitigkeiten unter sich Gebrauch machen önnen. Dasselbe ist aber nie praktisch geworden, weil seine Zusammensetzung den Landständen zu wenig Garantie gab für eine unparteiische Rechtspflege. Vgl. Leonhardi, Das Austrägalverfahren des Deutschen Bundes» (2 Bde., Frankf. 1838.—45). Nach der ge enwärtigen Verfassung des Deutschen Reichs (Art. 76) werden Conversations-Lexikon. 13. Aufl. II. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur tund daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, auf Anrufen des einen Teils pvon dem Bundesrate erörtert und wenn es diesem nicht in me die Sache diplomatisch zu erledigen, durch ein Reichsgesetz Affen chipel. Australasien, s. Asien und Indischer Ar⸗

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 257Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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