Ayuntamiento heißt in Spanien die Municipalgewalt. Erwachsen aus den Einrichtungen der Römer und befestigt 14 04 der Kämpfe mit den Mauren, erlangten die A. bald einen bedeutenden Einfluß. Obgleich durch den unglücklichen Aufstand Juan de Padillas 1521 und durch die rückschen Ge Härte, mit welcher Karl V. alle ständichen Gerechtsame unterdrückte, die städtische oren heit für die nächsten drei Jahrhunderte verloren ing, blieb doch die Erinnerung an dieselbe im Volt⸗ lebendig. Ein interessanter Beweis dafür ist Calderons Schauspiel «Der Alcalde von Zalameav. Auch die Erhebung von 1808 stützte sich vielfach auf die A. Daher nahmen die Cortes von Cadiz 1812 die Grundzüge des frühern Systems wieder auf und paßten sie durch mehrere demokratische and Mi. u dem Zeithedürfnisse an. Von Ferdinand VII. nach seiner Rückkehr abgeschafft, von den Cortes aber in dem Gesetz vom 3. Febr. 1823 wiederhergestellt, ward die Selbständigkeit der A. nach der fran rasungr abermals beseitigt, dagegen durch die Verfassung von 1837 wieder bestätigt. Diesem Gesetz zufolge gehen die A. mit dem Alcalden als ihrem Vorsitzenden aus der allgemeinen indirekten Wahl der Gemeinden hervor und sind zu den wichtigsten Funktionen in ihrem Bezirke berechtigt. Die Regierung kann zwar die Verrichtungen eines A. provisorisch einstellen muß aber später die Genehmigung der Cortes einholen, durch welche allein ein A. aufgelöst werden kann. Die A. selbst sind berechtigt, die Listen der Wähler und Geschworenen zu entwerfen, die Nationalgarden zu organisieren, die Polizei zu verwalten, die Verteilung und Erhebung der Abgaben zu besorgen und das Gemeindevermögen zu verwalten. Im J. 1840 ward in den Cortes der Entwurf zu einem neuen, nach franz. Vorbild gemodelten Gesetze angenommen, durch welches die A. ihrer polit. Gewalt entkleidet wurden, während ihre Thätigkeit auf rein die . Angelegenheiten, sowie das Wahlrecht auf ie Höchstbesteuerten beschränkt blieb. Doch der Aufstand, welcher die Vertreibung der Königin Marie Christine zur ⁰6 hatte, ließ es nicht zur Ausführung kommen. Von 1840—43 war das Gesetz von 1823 wieder in Kraft. Nach der Kontrerevolution wurde 1845 von den Cortes eine unter franz. Einflusse entworfene überarbeitung des Gesetzes von 1840 angenommen. Dasselbe blieb in Geltung bis zur Septemberrevolution 1868, welche das Gesetz von 1823 abermals erneuerte und in dem Municipalgesetz von 1870 modifizierte. Nach diesem Gesetz werden die Mitglieder des A. (concejales) vom Bezirk auf Grund des allgemeinen direkten Wahlrechts, der Alcalde und seine Stellvertreter (tenientes) von den Concejales gewählt. Die A. sind als «ökonomisch-administrative Körperschaftend» vom polit. Gebiet ausgeschlossen; nur der Alealde hat polit. Charakter, und die Wählerlisten werden von den A. angelegt. Die administrative Amtssphäre der A. ist dieselbe wie im Gesetz vom 3. Febr. 1823. Die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Wohlthätigkeitsanstalten ist in einzelnen Fällen durch die Wwirkame, Leen das Finanzgebaren durch die Mitwirkung, beziehungsweise Kontrole eines Gemeindeausschusses 4 Außer der Polizeimannschaft hat das A. keine bewaffnete Macht unter sich. Bei Gesetzesüberschreitungen haben der Gouverneur der Provinz und die Regierung das Recht, die A. zu suspendieren; das letzte Wort sprechen die Gerichte. Das allgemeine Municipalgeset erleidet in den baskischen Provinzen und in geringerm Maße in Navarra die Modifikationen, welche die Fueros dieser Provinzen bedingen. Als mit dem Regierungsantritt Alfons' XII. im Dez. 1874 die reaktionäre Partei der Liberalkonservativen (Ministerium Cäanovas) ans Ruder gelangte, hob sie das Gesetz von 1870 über die A. wieder auf, um sich die Municipalgewalt unmittelbar dienstbar zu machen. Die Wahl der Alcalden wurde nur in beschränktem Maßstabe und in kleinern Orten gestattet; die A. von den Gouverneuren, besonders in der Zeit der Parlamentswahlen, aufs willkürlichste suspendiert. Das Ministerium Sagasta (seit Febr. 1881) benutzte die von den Konsewer Par geschaffenen Verhältnisse zur Befestigung einer Partei, versprach indes, 1882 ein Reformprojekt über bessere Organisation der A. den Cortes vorzulegen, worin die von der öffentlichen Meinung in Spanien längst geforderte Reform der A. und Rückkehr zu größerer Selbständigkeit vorgeschlagen werden soll. [von Siam, s. Bangkok.