Arguelles (Augustin), liberaler span. Staatsmann, geb. 28. Aug. 1776 zu Ribadesella in Asturien, studierte zu Oviedo und wurde dann in Madrid beim Sekretariat der Interpretacion de lenguas angestellt. Beim Ausbruche des Unabhängigkeitskriegs 1808 befand er sich in Cadiz, wurde 1812—14 von seiner Provinz in die Cortes gewählt und nach Ferdinands VII. Rückkehr 10. Mai 1814 verhaftet. Er verteidigte sich so geschickt, daß sich die Richter, obgleich fünfmal neu ernannt, über seine Verurteilung nicht einigen konnten. Endlich verurteilte ihn der König selbst zu zehnjähriger Zuchthausstrafe im Presidio zu Ceuta. Durch die Revolution von 1820 in Freiheit gesetzt, erhielt A. das Portefeuille des Innern, gab es aber schon 1821 wieder ab. In den Cortes zu Sevilla stimmte er 1. Juni 1823 für Suspension der königl. Gewalt und flüchtete nach dem Sturze der Konstitution nach England, bis ihm die Amnestie 1832 nach Spanien zurückzugehen erlaubte. Er war wiederholt Präsident und Vizepräsident der Procuradorenkammer und zeigte sich stets als entschiedener Liberaler, 5165 jedoch den Exaltados anzugehören. Bei der Wahl eines Regenten hatte er, nächst Espartero, die meisten Stimmen, und bald darauf wurde er zum Vormund der Königin Isabella ernannt. Er legte dieses Amt im J. 1843 nieder und starb am 23. Denni 1844 zu Madrid. A. war der Koryphäe der liberalen Partei Spaniens von 1812 und erhielt sein öffentliches wie sein privates Leben stets unbefleckt. „Argument (lat. argumentum) bezeichnet eigentlich den Beweisgrund oder denjenigen Teil eines Beweises oder Schlusses, auf welchem die Gültigkeit oder hdesen ei eines Satzes beruht, in welchem somit auch dessen eigentliche Beweiskraftliegt. Sehr oft jedoch wird das Wort gleichbedeutend gebraucht mit Beweis selbst oder mit Argumentation, Beweisführung. Nach Maßgabe des nächsten Zwecks, welchen man bei den Beweisen verfolgt, sind dieselben entweder argumenta ad hominem, wenn gezeigt werden soll, daß jemand wegen seiner eigenen, subjektiven Annahmen und Behauptungen etwas zugeben müsse, oder argumenta ad veritatem, wenn man von objektiven, allgemein gültigen und streng wissenschaftlich gerechtfertigten Behauptungen und Sätzen ausgeht. Außerdem spricht man auch von einem argumentum e consensu gentium, nach dem das für wahr angenommen wird, was von allen zu allen Zeiten geglaubt worden ist. In der Theologie gibt es unter andern argumenta e vaticiniis et miraculis, d. i. Beweisgründe für die Göttlichkeit des Christentums aus den im Alten Testament über Chri8 enthaltenen Weissagungen und den von Chritus und den Aposteln gewirkten Wundern. Das argumentum a tuto oder der Sicherheitsbeweis entscheidet bei Unzulänglichkeit anderer Beweise für irgendeinen Satz, nach dem Grundsatze: Wenn es nichts hilft, so schadet es doch gewiß nichts. Beim argumentum a baculo oder baculinum, dem Prügelbeweise, liegen die Gründe in der Faust.