Baräthron, d. i. Abgrund, hieß in Athen eine außerhalb der Stadt in der Nähe der westl. Stadtmauer gelegene, zur Gemeinde (Demos) Keiriadä gehörige Ortlichkeit: eine tiefe Grube Orygma), in welche in älterer Zeit zum Tode verurteilte Verbrecher lebendig hinabgestürzt, später die Leichen der Dardtrert ineingeworfen wurden. Baratterie lital. baratterla, Betrügerei) heißt in der Seemannssprache jede betrügerische oder ge-Rannscha Handlung des Schiffskapitäns oder der annschaft zum Nachteile des Reeders oder der Ladung eines Kauffahrteischiffs, wie z. B. das Entweichen mit dem Schiffe, die unnötige Abweichung von der vorgeschriebenen Route (Deviation), eigenmächtige Verspätung der Reise, Veruntreuung an der Ladung, Schleichhandel, Umgehung der ölle u. s. w. In den Vereinigten Staaten von Amerika wird zufo 9 einer Kongreßakte von 1804 die B. mit dem Tode bestraft; auch die engl. Gesetze ahnden sie ehr streng. Manche verstehen unter B. auch jeden urch bloße Nachlässigkeit des Kapitäns oder der Mannschaften verursachten Schaden. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuche rt. 824, auch dem neuesten belg. Handelsgesetzbuche Art. .— der Versicherer für B. im Gegensatze zum franz. und span. Recht, welches diese Haftung ausschließt, und zum engl., holländ. und nordamerik. Recht, welches dieselbe beschränkt. Vgl. Lewis, Das deutsche Seerechto (Bd. 2, Lpz. 1878); Courcy, „Questions de droit maritimep (Bd. 2, Par. 1879); Gareis, Das deutsche Handelsrechte (Berl. 1880); il, Des assurances maritimes et des avarieso Par. 1880). — Altere Kriminalisten bie Rectts: mit erimen baratteriae oder barattariae die Rechtsverletzung durch bestochene Beamte. —4