FeedBaumfrevel
Recht & StaatBrockhaus 1882

Baumfrevel ist die vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung von Bäumen oder Sträuchern, die Eigentum eines andern sind, ohne die den der Aneignung. Sie wird entweder nach den Feldpolizeigesetzen (3. B. preuß. 3.30 und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880, 30, Abs. 5) oder, namentlich wenn sie aus Rache oder Bosheit verübt wurde, als Sachbeschädigung nach Art. 303 und 304 des Reichs-Strafgesetzbuchs mit Gefängnis oder Geldstrafe geahndet. Nach dem letztern Artikel ist bei Bäumen und Sträu ern, welche azur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dieneny, Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis 1500 Mark angedroht.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 584Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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