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Recht & StaatBrockhaus 1882

Bazoche (Confrérie de la Bazoche) hieß in Paris von ihrem Sitze, dem F das lange Zeit ein königl. Palast (Basilika) war, die Körperschaft der Gehilfen (eleres) der Prokuratoren, deren Fat. Di in die ersten uhne den des 14. Jahrh. fällt. Diese Körperschaft führte den Titel: 4 Intelab B.», weil ihr Oberhaupt, wie das vieler mittela terlicher Körperschaften, König4* ieß. Die dramatischen Spiele, die von dieen reibern und Studenten der Rechtswissenchaft aufgeführt wurden, Eie vermutlich so alt als jene Körperschaft selbst. Sie entstanden teils aus den unter den Scholaren im Mittelalter üblichen Maskeraden an gewissen festlichen Tagen, wie z. B. bei der Maifeier, teils aus Darstellungen von Lamelles gerichtlichen Verhandlungen (causes soennelles, causes grasses), in welchen der Witz und Humor mit der jurist. Kasuistik sich vereinte und die in den jurist. Disputationen ihre Vorläufer atten. Zuerst mögen die Cleres Farcen ten aben, die früh den satirischen Charakter erhielten, welchen der „Pathelin , die berühmteste dieser arcen, aufweist, der einen Prozeß zum Gegenstande at. Oft auch wurden Personen und Handlung in das Gewand der Allegorie gekleidet, und diese allegorisch-satirischen —— hießen Sotties. Die Baochiens spielten ihre Fareen und Sotties, wenigsens das 14. Jahrh. . privatim. Die Begründung des Theaters der assionsbrüder scheint die B. veranlaßt zu haben, auch ö entlich zu spielen, und zwar führten sie im 15. Jahrh. mit königl. Daß abe auch allegorische Dramen, oralités, auf. aß aber trotzdem das komische Drama auf dem Theater der B. vorherrschte, zeigen bezügliche Heut zeiliche Verordnungen des Parlaments, deren a teste erhaltene von 1442 ausdrücklich von «satirasspricht. Nach 30 Jahren von neuem eingeschärft und abermals umgangen, führte sie 1476 das Verbot der Spiele des Palais wie des Chätelet (d. i. der Bazochiens) herbei. Nach Ludwigs XI. Tode begannen die Spiele von neuem und dauerten mit terbrechungen, bis 1582 fort. Die Wan an noch bis zur Revolution, wenn auch durch ein Reglement von 1744 noch mehr in ihren Privilegien beschränkt. Weben⸗ sogar die Matfebr mit ihren öffentliche Ceremonien. Vgl. A. Fabre, „Etudes historique sur les clercs de la B.5 (Par. 1856).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 647Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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