Beihilfe oder Gehilfenschaft ist absichtliche hife ht m der Begehung eines Verbrechens. Geilfe ist nur derjenige, welcher in untergeordneter, unterstützender Weise thätig wird, im Gegensatze zum Mitthäter. Man unterscheidet mit mehr oder weniger Recht: wesentliche und unwesentliche, positive und negative, intellektuelle und physische B. Der Gehilfe ist minder strafbar als der Urheber der Strafthat. Das Deutsche Reichs-Strafgef etzbuch stellt in . 49 die Strafe der B. nur derjenigen des Versuchs gleich. B. zu einer Ubertretung bleibt daher C. 43) straflos. (Vgl. auch Begunstigung.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 700Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei