Begünstigung bedeutet die vorsätzliche, dolose Thatigkeit, welche die civil⸗ oder strafrechtliche Ausgleichung einer begangenen Handlung ganz oder teilweise dadurch zu hindern sucht, daß der Verbrecher der Strafe entzogen oder die aus der straf. baren Handlung 4Perdrer Vorteile ihm gesichert werden. Die dem Verbrecher vor beendeter That ng tritt ein bei B., wel es eigenen Vorteils wegen geleistet wird. Straflos bleibt B. seitens Angehöriger. Das Deutsche eichs-Stra enebem behandelt die B. als D perwt Verbrechensform welche der Hehlerei d.) verwandt ist, nicht ali eine Art der Teilnahme am Verbrechen (§. 257, 258). Vgl. Villnow, Raub und Erpressung, B. und Hehlerei» (Bresl. 1875); Gretener, „B. und Hehlerei» (Münch. 1879). inding, »Die Normen und ihre Ubertretung o (Bd. 2, Lpz. 1877).