FeedBerggesetz
Recht & StaatBrockhaus 1882

Berggesetz vom 23. Mai 1854; es beseitigte die früher bestandenen verschiedenen Bergordnungen für einzelne Teile der Monarchie, die nur den Gangbergbau im Auge hatten, hat aber das Bergregal beibehalten. Eine ziemlich selbständige Entwickelung zeigt die Berggesetzgebung in ni. sie hat zwar dem deutschen B. verwandte Prinzipien zur Grundlage, trug aber vor 1791 den Charalter der Monopolisierung und Spezialverleihung und führte zu vielen Willkürlichkeiten und Überschreitungen. Das Gesetz vom 12. Juni 1791 unternahm insofern eine Reform, als das Bergwerkseigentum als ein der Verfügung und Aufsicht der Nation unterstelltes Gemeingut aufgefaßt wurde. Das Gesetz vom 21. April 1810 (Loi concernant les mines) hat ein Konzessionssystem ohne Anspruch des Muters auf Verleihung. Eine Revision des genannten Gesetzes enthält das Gesetz vom 27. Juli 1880 (Loi portant révision de la loi du 21 avril 1810). Die franz. Gesetzgebung erstreckt sich auch auf Belgien, wo sie mit der I Herrschaft eingeführt wurde. Auch in England bestand ursprünglich ein dem Bergregal entsprechendes Institut in der sog. Royalty; dieselbe ging aber, anfangs in Spe en und Privilegien, seit Ende des 17. Jahrh. jedoch vermöge der Hnn Bestimmung der dortigen Besitzverhältnisse, allein mit Ausnahme des Goldes und Silbers u. a., z. B. der Zinnbergwerke in Cornwallis, der Bleibergwerke in Derby-Berel auf die Gutsbesitzer über. Das Recht zum ergbau beruht nur auf freier Vereinigung zwischen dem Grundeigentümer (Lord) und dem Bergwerksunternehmer (Adventurer). Die engl. Gesetze vom 10. Aug. 1842, 15. Aug. 1850, 17. Aug. 1855 und 28. Aug. 1860 regeln die Verhältnisse. Litteratur. Gmelin, Beiträge zur Geschichte des deutschen Bergbaues» (Halle 1783); Wagner, „Corpus juris metallicio 15 1791); Hake, Kommentar über das B. (Sulzb. 1823); von Hingenau, «Handbuch der Bergrechtskundes (Wien 7. Brassert, Bergordnungen der preuß. Landes (Köln 1858); Achenbach, Lehrbuch des gemeinen deutschen B.y (Bd. 1, Bonn 1870); Klostermann, Lehrbuch des preußischen B.» (Berl. 1870); derselbe, «Das allgemeine Berggesetz für die preuß. Staaten⸗ (3. Aufl., Berl. 1874); 4Zeitschrift für B.5, herausgegeben von Achenbach und iin r. (Bonn uSsh. „Bergregal heißt ursprünglich das ausschließliche Recht des Fis 8, auf nichtfiskalischen Grundstücken gewisse Fossilien sich anzueignen. Vermöge des B.s ist dem Grundbesitzer die Verfügung über den unterirdischen Gehalt des Bodens entzogen (. unter Bergrecht). Das B. ist regelmäßig an Private zur Ausübung verliehen worden und so allmählich aus einer unmittelbaren Verfügungsbefugnis des Staates in ein Hoheitsrecht desselben umewandelt worden, wonach er den Erwerb des et. garrt entums seitens der Privaten gesetzlich regelt, gewisse Abgaben erhebt und eine allgemeine Die Rone Aufsicht über das Bergwesen ausübt. Die Kon He dieser Entwickelung ist die Beseitiung des B.s in der neuern Gesetzgebung, die dem Staate nur die Berghoheit zuerkennt. westl. Böhmen, Bezirkshauptmannschaft Schütten-Def mit (1880) 2340 E. deutscher Zunge, die neen den städtischen Gewerben sich vorzüglich mit Feldwirtschaft und Viehzucht befassen. Die Stadt, in einem nach Süd und Ost von bewaldeten Höhen geschlossenen Thale liegend, war in der Mitte des 14. Jahrh. der Mitte punkt jener schwungvoll betriebenen Montanindustrie, durch welche das Gold aus den Quarzadern des Gneis teils — nisch gewonnen, teils aus den Flüssen und Bächen des Böhmerwaldes gewaschen wurde. An den felsigen Abhängen gegen den Zollerbach zwischen Unter-Reichenstein und dem Halden,fe findet sich noch eine zahllose Menge von Halden, stollenartigen Eingängen und Löchern, am Bache selbst weit ausgedehnte Seifenhügel, auch Ruinen von AEönig en Pochwerken und Quickmühlen. Unter König Joann waren 300 Quickmühlen zur Goldgewinnung ier im Gange. Von diesem Könige erhielt die Stadt 1345 ihre ersten Freiheiten. Karl IV. bewilligte ihr die Handelsstraße durch den Böhmerwald (1366), die noch jetzt unter dem Namen agol⸗ [dener Stego bekannt ist. Kaiser Maximilian II. verlieh ihr das Stadtwappen (1572); Rudolf II. erhob sie (1584) zur königl. Bergstadt. Während der nachfolgenden Kriege und namentlich im Dreißigjährigen Kriege gerieten die Werke ins Stocken und wurden seither nicht mehr aufgenommen. Jetzt besteht der Reichtum der Stadt in großen Waldungen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 826Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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