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Recht & StaatBrockhaus 1882

Besitz und Besitzrechtsmittel. Vom Standpunkte des Privatrechts betrachtet, ist Besitz (Poswelches der Inhaber gegen jeden, der sich einer Störung unterfängt, mit Klagen verfolgen kann, wie z. B. Eigentum, Pfandrecht, Servitut. Derartige Realrechte lassen sich nicht durch den bloßen Willen des Erwerbers (animus rem sibi habendi) und eine allenfallsige Verständigung mit dem bisherigen Inhaber erzeugen, denn der Wille an sich „ nicht wahrnehmbar, und Verträge gehen nur die ontrahenten an. Vielmehr kann die Gesamtheit zur Anerkennung der Absicht einer solchen Aneignung nicht eher verpflichtet werden, als bis der betreffende Wille auf gemeinverständliche Weise offenbart ist. Es gehört dazu die Herstellung eines äußern Verhältnisses der Person zu der, den Gegenstand des Rechts bildenden körperlichen Sache, vermöge dessen jene im Stande ist, auf die letztere zu ihren Zwecken jederzeit einzuwirken (corpus). Diese Beziehung wird begründet oder ader Besitz erworbeno an beweglichen Sachen je nach den Umständen durch Ergreifen, Bezeichnen, Behalten, bei wilden Tieren durch Erlegen oder Fangen, wenn man von einem Vorbesitzer erwirbt durch Annahme [der übergebenen Sache oder des Schlüssels zu dem Orte ihrer Aufbewahrung u. s. f. Der Besitz an unbeweglichen Sachen hebt an von dem Beschreiten derselben in der Absicht der Aneignung, [dem Anbringen von Zeichen und Marken, der Vornahme von Wirtschaftshandlungen, dem Eingeführtwerden durch den Vorbesitzer, der Behändigung der Schlüssel zu Gebäuden. In der Vorzeit gehörten hierzu gewisse symbolische Handlungen, wie Darreichen einer Erdscholle, Ausstechen eines Stück Rasens, Ausschneiden eines Spans aus der Thür. er bereits in fremdem Namen besitzt, erlangt den eigenen Besitz ohne weiteres, sobald ihn sein Gewährsmann zum Besitz in eigenem Namen ermächtigt (traditio brevi manu), z. B. wenn der Verpachter an den Pachter verkauft. Desgleichen läßt sich der Besitz durch Stellvertreter, wie Haussöhne, Anwälte, Vester in der Weise erwerben, daß der bisherige Besitzer die Sache im Namen desjenigen fortbehält, auf welchen er sie überträgt (constitutum possessorium), z. B. wenn der Schenker noch auf Zeit einen vorbehaltenen Nießbrauch ausübt. Falls mehrere gemeinsam den Besitz an derselben Sache erlangen, z. B. als Miteigentümer, Miterben, so entsteht Mitbesitz, Allerdings kann ein wahres Realrecht in dem Besitze nur dann gegenständlich und wirklich werden, wenn alle sonstigen Voraussetzungen der Entstehung eines 5 der Mi Rechts damit zusammentreffen, nämlich der Wille, ein solches zu schaffen, die Rechtmäßigkeit dieses Willens und, dafern ein sog. ableitender Erwerb stattfindet, das Vorhandensein des Eigentums oder des sonst zu begründenden Realrechts in der Person des veräußernden Vorbesitzers. Eine nur zufällige Erlangung des dahrra ohne alle Absicht der Aneignung entbehrt daher aller rechtlichen Bedeutung, indem sich Ein für den Fall, daß ein anderer danach begehrt, kein Widerspruch und Streit erheben wird. Zan gilt der Besitz im Namen eines dritten (Detention), z. B. eines Vermieters, Deponenten, dem Publikum gegenüber nicht als Besitz des Inhabers (Detentor), der bei dem fraglichen Vertragsabschlusse die Sachen nicht zu eigen bekommen wollte, sondern als Besitz des dritten, welcher durch diesen Stellvertreter ideell fortbesitzt. Indessen gestatten die Gesetze dem Pfandgläubiger, Sequester, Erbzinsmanne und erher obgleich Rabeie in fremdem Namen innehaben, doch eine selbsteigene Vertretung ihres (sog. abgeleiteten) Besitzes. Ein Mittelverhältnis wird erzeugt, wenn jemand den Besitz in dem guten Glauben, ein Recht zu begründen, für sich erlangt (bonae fidei possessio), ohne daß die vorerwähnten Bedingungen des vollen Rechts vorhanden oder erweislich sind, z. B. wenn er eine vermeintlich herrenlose Sache sich aneignet, oder wenn er käuflich erwirbt, obgleich das Eigentum des Verkäufers nicht feststeht. Kann sich hier auch der Inhaber ein Realrecht mit Sicherheit nicht zuschreiben, so hat er doch wegen seines 6 Erwerbs eine Befugnis zu besitzen Jus possidendi), die gegen eigenmächtige Entziehungsversuche geschützt ist. Die längere Fortsetzungs eines solchen d. h. ohne daß die äußere Beziehung des Inhabers oder seines Stellvertreters zu der Sache und die Absicht des Fürsichhabens jemals aufgehört hat, läßt sogar vermöge der Ersitzung (s. Verjährung) das Recht, welches in dem Besitze nur anscheinend vorhanden war, unzweifelhaft und unbestreitbar werden. Erbringt der Ersitzende den Beweis nicht bloß seines fortgesetzten Besitzes, sondern auch eines rechtmäßigen Grundes für dessen Anfang (justa causa possidendi, Besitztitel), so genügt für die Regel eine kürzere Verjährungsfrist. Der Besitz verleiht überhaupt schon an sich und außerhalb seiner Beziehung zu einem unzweifelhaften Realrechte gewisse Vorteile (jura possessionis), die schon jedem, welcher eine Sache in eigenem Namen und selbst ohne guten Glauben innehat (jurist. Besitz), bis zum Beweise der Unrechtmäßigkeit dieses Verhältnisses zugute kommen und das Sprichwort „Glücklich wer besitzto (beati possidentes) rechtfertigen. Es beruht z. B. auf dem Besitz die nortellhaftere Rolle des Beklagten im Eigentumsprozesse, sodann die Thatsache, daß der Herrschaftswille (animus domini), wenn man durch Besitznahme zur thatsächlichen Herrschaft gelangt ist, bei erwiesener Herrenlosigkeit der Sache absolutes Recht (Eigentum) gibt, in allen andern Fällen wenigstens relatives insoweit, daß man nur dem erwiesenen Eigentume oder sonstigem Rechte zu weichen braucht, bis dahin aber die Herrschaft weder gestört noch entzogen werden darf, man also insofern durch seinen Besitz mehr Recht hat, als der Nichtbesitzer Boc ipso quod quis possidet, plus juris habet, quam ille qui non possidet). Der Besitzende kann nicht gezwungen werden, seinen Titel anzugeben, und wer ihm sein Recht bestreitet, muß, da jede Selbsthilfe verboten ist, ordentliche Klage erheben, ein besseres Recht darthun und den Beklagten für die ganze Dauer des betreffenden Prozesses im Besitz und Genusse der streitigen Sache lassen. Bei einem Mißlingen des vom Kläger versuchten Beweises gewinnt Beklagter den Prozeß ohne weiteres (actore non probante absolvitur reus), einen gelungenen Beweis darf er aber immer noch mittels Gegenbeweises entkräften. Versucht ein Prätendent, alle diese Vorteile durch außergerichtliche Störung oder Entziehung des Besitzes auf seine Seite zu bringen und damit den Besitzer zur Anstellung der Klage und zur lübernahme der Beweislast zu nötigen, so braucht letzterer nicht darauf einzugehen, sondern er kann, wenn er seinen Besitz und die eigenmächtige Anderung dieses Verhältnisses durch den Gegner bescheinigt, ganz einfach die sofortige Wiederherstellung des bisherigen Zustandes und die Verweisung des Gegners auf den Rechtsweg verlangen. Der Einwand des auf diese Weise Belangten, daß er mit jener Störung eben sein Recht ausgeübt (exeptio juris), wird im Besitzprozesse nicht zugelassen, sondern zur Ausführung mittels der Realklage verwiesen. Dagegen ist dem Nachweise Beachtung zu schenken, daß der Besitz selbst gewaltsam oder heimlich oder nur auf Widerruf von dem andern i, clam vel precario) erlangt sei, und daß dieser aunrechtmäßiger (vitiöse) Besitz nicht geeignet sei, die Grundlage für ein Besitzrecht zu bilden. Rechtsmittel zum Schutz im Besitze sind, außer der Verteidigung gegen gewaltsame Angriffe durch Anwendung einer ebenmäßigen Privatgewalt (vim vi repellere licet) und der außergerichtlichen Protestation gegen besitzstörende Bauunternehmungen (novi operis nunciatio), nach röm. Rechte die Interdikte, nach kanonischem und gemeinem Rechte das remedium spolii zur Wiedererlanguug eines entzogenen, sowie das possessorium summarium und ordinarium zur Behauptung eines bloß gestörten Besitzes. Bei dem possessorium summarium oder summariissimum gründet man die Vermutung für das Recht bloß auf den Besitz in der letztverwichenen Zeit (jüngster Besitz, possessio novissima); bei dem possessorium ordinarium weist man einen längern Besitz oder seinen Titel nach. Das Erkenntnis im Besitzprozesse stellt immer nur ein Provisorium her und behält die endgültige Entscheidung dem Streite über das Recht bord⸗ (Petitorium) vor. Die Deutsche Civilprozeßordnung läßt diesen Rechtszustand bestehen und verbietet nur (§. 232) die Verbindung von Besitzklage und Klage, durch welche das Recht selbst geltend gemacht wird, in einer Klage. Insofern in dem Besitze eine Beziehung zu der Gesamtheit liegt, wird nicht allein das Innehaben von körperlichen Sachen im Sinne eines Realrechts, sondern auch jedes allgemein wahrnehmbare, dauernde Verhältnis zu bestimmten Personenkreisen mit dem gleichen Namen belegt, und so können auch Familienrechte, gemeinde⸗ und staatsbürgerliche Rechte, Monopole, Würden, öffentliche Gewalten und Hoheitsrechte als Gegenstand eines Besitzes erscheinen (uris quasi possessio, Quasibesitzl. Die Lehre vom Besitz ist in neuerer Zeit vielfach durchforscht worden, seitdem von Savignys Recht des Besitzesv (Gieß. 1803; 7. Aufl. von Rudorff besorgt, Wien 1865) die Untersuchung angeregt und nicht zu unterschätzende Einwendungen hervorgerufen hatte, so besonders die von Gans in der Schrift UÜber die Grundlage des Besitzeso (Berl. 1837). Vgl. Bruns, „Das Recht des Besitzes im Mittelalter und in der Gegenwarte (Tüb. 1848); derselbe, «Die Besitzklagen des röm. und heutigen Rechtso (Weim. 1874); Ihering, «über den Grund des Besitzschutzes⸗ (2. Aufl., Jena 1869; Bekker, Das Recht des Besitzes bei den Römerny (Opz. 1880). Dieselbe Bedeutung, aber auch dieselbe Schwierigkeit wie die Lehre vom Besitze nach röm. Rechte hat im ältern deutschen Rechte die Lehre von der Gewere (s. d.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 893Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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