FeedBesichtigung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Besichtigung (ocularis inspectio) bezeichnet die gerichtliche Sache oder der körperlichen Beschaffenheit einer Sache oder eines Menschen. Sie erfolgt meistens unter Hadern-Tirat Sachverständigen, wie Arzten, Technikern, Taxatoren, Veterinär⸗ und Warenkundigen, und zwar im Civilprozesse zur Ermittelung des Sachverhalts, bei Grenzverwirrung und Streitigkeiten aus dem Wasser- und Nachbarrechte, sowie bei Besitzstreitigkeiten zur eststellung der örtlichen Verhältnisse und des einer erson oder Sache zugefügten Schadens, bei der Anfechtung von Käufen wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten m Oir u. s. w. Noch häufiger machen sich B. im Strafprozesse erforderlich zur Feststellung des Thatbestandes bei Tödtung mittels Leichenschau und Leichenöffnung, bei Verwundung, Abtreibung, Brandstiftung u. s. w., desgleichen zur Entdeckung von Spuren eines Verbrechens und seiner nnehmun Sachverständige geben hierbei ihre Wahrnehmungen entweder zu rotokoll oder tragen sie in einem ausgearbeiteten Gutachten (Fundschein, visum repertum) vor. Wo Sachverständige nicht zugezogen werden, erfolgt die B. gewöhnlich im Wege kommissarischer Beweiserhebungen, d. h. durch einen Richter und einen Protokollführer, welche sich, wenn eine Lokalbesichtigung erforderlich wird, im Civilprozeß unter Zunehung der Parteien, an Ort und Stelle begeben und über ihren Befund ein Protokoll aufnehmen. ů

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 893Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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