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Recht & StaatBrockhaus 1882

Beweis (civilprozessualisch). Beweisen ist die⸗ „ienige Parteithätigkeit, durch welche der Richter von der Wahrheit ungewisser relevanter thatsächtlicher Behauptungen überzeugt wird. Unter B. runch, man bald diese Thätigkeit (Beweisführung), bald deren Resultat (die durch die Beweis⸗ ö iedun bewirkte richterliche UÜberzeugung oder auch die durch die Beweisführung herbeigeschafften „Gründe für dieselbe). Gegenstand des B.s sind nur Thatsachen, nicht Rechtssätze ura novit curia, das Recht kennt das Gericht), nur von einer Partei behauptete, vom Gegner bestrittene, nicht zugestandene, nur ungewisse, nicht offenkundige (. Offenkundigkeit), nur relevante, nicht für die Entscheidung unwesentliche Thatsachen. Die Parteien beweisen dem Richter, nicht darf der Richter selbst Beweismittel aufsuchen, nicht seine eigene außerordentliche ie Wahrheiters verwerten, nicht von Amts wegen die Wahrheit erforschen; denn %½ des Civilrechtsstreites sind nur privatrechtliche Ansprüche, private Interessen. Die Beweislast ist verteilt unter den Parteien: jede Partei muß diejenigen ihres Antr beweisen, welche sie zur egründung ihres Antrags behaupten muß; diese bilden ihr eweisthema (den B. desselben nennt man bewese, Di den B. des Gegenteils Gegeneweis). Dem Kläger liegt also ob der B. des Klaggrundes, d. 5 der speziellen Entstehungsthatsachen seines Anspruchs, dem Beklagten der B. der Ainenelen u. s. w. Die Erkenntnisquellen, aus welchen der Richter seine Überzeugung ö objekte, Zeugenaussagen, außergerichtliches Ge. ständnis, Urkunden, Eid der Parteien. (S. die betreffenden Artikel.) Natürlich ist der B., wenn die Beweismittel die Wahrheit des Beweisthemas unmittelbar ergeben; er ist künstlich oder Indizienbeweis, wenn er andere Thatsachen zum Gegenstand hat, aus welchen auf das Beweisthema geschlossen wird. Der Inbe gesetzlicher Regeln, nach welchen eine Thatsache dem Richter für wahr oder nicht wahr gelten soll, ist die — Beweistheorie. Sie ist positiv, inso ern sie dem Richter ge. bietet, unter bestimmten oraussetzungen (beim sach as! bestimmter Beweismittel) eine Thatsache als bewiesen anzusehen; negativ, insofern sie ihm verbietet, eine hatsache als bewiesen anzu-Mintz wenn nicht bestimmte Voraussetzungen (ein inimum bestimmter Beweismittel) vorliegen. 'urd als Prinzip auf die freie richterliche (nicht ö urch abstrakte Normen gebundene) Beweiswür⸗ ů digung: «Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Uberzeugung zu entscheiden, ob eine thatsächmliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteile sind die Gründe 3ei. geben, welche für die richterliche Uberzeugung leitend gewesen sind. An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden (. 259). Die Bezeichnung der Beweismittel durch die Parteien ist die Beweisantretung Beweisaufnahme der Vorgang, durch welchen sie der richterlichen Wahrnehmung unterbreitet werden; Beweisantretung und Beweisaufnahme bilden das Beweisverfahren. Im frühern gemeinrechtlichen Prozeß beruhte dasselbe auf dem das Be-Wewrrrt abschließenden rechtskräftigen eweisurteil (Beweisinterlokut), einem bedingten Endurteil, da es unabänderlich von dem Gelingen oder Mißlingen der den Parteien auferlegten B. den Ausgang des Prozesses abhängig machte; nach der Reichs-Civilprozeßordnung wird die Beweisantretung mit den Behauptungen verbunden (Beweisverbindung im Gegensatz zur frühern Beweistrennung) und die eweisaufnahme angeordnet durch frei abänderliche rozeßleitende Verfügung (Beweisbeschluß). (Besonderes bezüglich der Anordnung des Eides s. u. Eid.) m Strafverfahren ist gegenwärtig die gesetzliche Beweisthedrie fast überall abges afft und der Richter hat stets zu beurteilen, we 36 Glauben er jedem einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel, wozu au das Geständnis zu rechnen ist, beimessen duürfe. Die Deutsche denniber Auge nung bestimmt in §. 218, daß, wenn der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung verlangt, er unter Angabe der Thatsachen, über we che der B. erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen hat. Die hierauf ergehende Ver⸗ —— ist ihm bekannt zu machen. Beweisanträge es Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 934Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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