Bischöfe fortan als vorzugsweise Träger des Heiligen Geistes, in denen durch En Aposte ung von Geschlecht zu Geschlecht von den Aposteln her die echte Lehrüberlieferung sich fortpflanze und die Vollmacht der Kirche zur Sündenvergebung konzentriert sei. Der durch die dritl. P. Vergangenheit ebenso sehr als durch das christl. Prinzip von der Freiheit im Heiligen Geiste gerechtfertigte Widerstand der Presbyter mußte allmählich an der Macht der Thatsa en scheitern. Nachdem in der zweiten Hälfte des 2. Jahrh. das neue Ken Clemens. edenchrillichersets urch den falschen Clemens, heidenchristlichereits durch den falschen Ignatius in das Bewußtsein der Zeitgenossen ud Macht worden war, wurde die neue Stellung und achtvollkommenheit der Bischöfe im Verlaufe der Novatianischen Streitigkeiten in Rom, Kleinasien und Afrika zur unabänderlichen Thatsache. Die damals von Cyprian aufgestellte und praktisch durchgefuhrte Theorie ist in den Grundzügen dieselbe, welche noch heute in der röm.⸗kath. wie in der griech. Kirche gilt. Die Ind als Nachso hiernach als Stellvertreter Christi und als Nachfolger der Apostel. Sie besitzen kraft göttlicher die Lirchen und spezifischer Geistbegabung die höchste Kirchengewalt, sind aber nebeneinander in 42* verschiedenen Diöcesen noch gleich- und der ie sie in Gegenwart der Gemeinde und der Presbyter 135 die Mitbischöfe der Provinz gewählt und durch Handauflegung ihrer Kollegen geweiht werden, so erscheinen sie noch im 3. Jahrh. als an den Rat ihrer Presbyter und an die Zustimmung ihrer Gemeinden in allen wichtigern Angelegenheiten gebunden, und teilen mit erstern Lehramt un Seh Doch sind nicht die Presbyter, sondern nur die Bischöfe dogmatische Autoritäten, als die Repräsentanten der trotz räumlicher Zerder uur Einen akatholischen Kirches. Nur sie oder er nur in ihnen waltende und in den Vielen einige Heilige Geist hat in Fragen der Lehre die Entscheidung, und ebenso üben se allein kraft ihres vorzüg-Deion Geistesbesitzes die kirchliche Jurisdiktion, insbesondere das Recht, Sünden zu vergeben und zu behalten. Aus demselben Grunde steht den Bischöfen als ausschließliches Vorrecht zu die Firmung (. d.) des Getauften, die Ordination der Kleriker, die Konsekration von Heiligtümern jeglicher Art, außerdem auch die vornehmliche Schlichtung bürgerlicher Streitigkeiten unter den Christen und wenigstens vorzugsweise die Verwaltung und Verteilung der Kircheneinkünfte. Das Einheitsstreben der Kirche mußte indes noch weiter führen. Die Landbischöfe wurden, wie es wohl natürlich, von den Stadtbischöfen abhängig, da die Landgemeinden meist von den Städtern aus gegründet waren und fortdauernd mit denselben in Hilfe und Unterstutzung suchender Gemeinschaft blieben. Ihr Name wird sogar seit dem 4. Jahrh. von den Stadtbischöfen verdrängt, da der glorreicher gewordene Name B. den bescheidenen Landpfarrern nicht mehr zu ziemen schien. Andererseits begannen die Bischöfe der größern Städte ein Oberaufsichtsrecht über 60 Kollegen zu erlangen. Besonders seit dem Anfange des 4. Jahrh., d. h. seit der Anerkennung und endlich ausschließlichen Begünstigung des C Dse umer durch den röm. Staat, wurden diese Bichöfe immer monarchischer und kirchenfürstlicher. Die Hauptstädte der staatlichen Provinzen erhoben sich mit ihren