Bojär, russ. bojarin, bisher meist von boi, Kampf, abgeleitet, nach andern von bolschoi, groß es kommt auch die Form boljarin vor), sodaß die ursprüngliche Bedeutung entweder Krieger oder Großer sein würde, stammt wohl vom ital. ballia ab, welches Wort das Amt bedeutet, in dem die gesamte Verwaltung und Justiz über eine Kommune oder einen Bezirk konzentriert war. Nach Rußland ist diese 2 Rumayen möglicherweise durch Vermittelung der Rumänen gekommen. Die noch jetzt gebräuchliche kontrahierte Form dieses Wortes Barin bedeutet Herr. In der ältesten Zeit ist es in Rußland die Bezeichnung für die Großen, die Vornehmen, die in damaliger Zeit sämtlich auch Krieger waren. Niemals bezeichnet das Wort bloß einen Krieger, stets einen Vornehmen, Mächtigen; er konnte es sein durch seine Thaten, durch seinen großen Reichtum und die große Zahl seiner Diener und Knechte, durch hen X niebun Grundbesitz, endlich durch seine nahen Beziehungen zum Fürsten. Man unterschied semskije bojare und knäsheslkije bojare, die Landesbojaren und die fürstlichen B. Die erstern waren es kraft ihrer Stellung unter ihren Landgenossen als Großgrundbesitzer, die letztern als die vornehmsten Mannen der Fürsten. Die erstern haben sich nur in Galizien und in Großnowgorod Laebras Zeit erhalten und es zu größerer Bedeutung gebracht. . H hören sie mit der Vernichtung der Selbständigkeit auf (1478). Im übrigen Rußland gab es vom 13. Jahrh. an wohl nur noch knäsheskije bojare und diese Stellung hing von der Ernennung des Fürsten ab. Die Stellung der B. ist nie erblich gewesen, wenn auch meist nur Söhne von B. diese Stellung einnahmen. n der Gefolgschaft der Fürsten im 10. bis 12. — spielen die B. eine sehr bedeutende Rolle. ls die Fürsten ansässig und Grundeigentümer wurden, wurden ihre B. es auch. + heißt noch in späterer Zeit alles in Privatbesitz befind 8. Land bojarskaja semlja, selbst wenn es nicht B., sonder niedern Dienstleuten gehörte, und die Stlaven hießen bojarskije Ijudi, auch wenn sie nicht B. der en Die B. bildeten eine Art Rat, durch den er Fürst sein Land verwaltete. Mitglieder desselben waren auch die okolniczije und seit Iwan IV. die dumyje dworäne. Ebenso war es in Moskau. Unter den ersten Fürsten 500 es die erfahrenen B., welche die Ctantrunter Politik leiteten und dem Fürsten die Statthalterschaft von seiten des Mongolenchans sicherten. Das hatte zur Folge, daß die vornehmsten nach Mostan 5 aus den übrigen Fürstentümern nach Moskau übersiedelten und dadurch wesentlich zur Stärkung Moskaus beitrugen. Die Regierung wurde vom Fürsten nach dem Rate der B. geführt. Erst Iwan III., such em er die Erbin der Paläologen geheiratet, suchte 1 vom Einfluß der B. unabhängig zu machen, ebenso sein Sohn Wassili. Während der Unmündigkeit seines Sohnes Iwan des Schrecklichen überboten die B. sich gegenseitig in Kabalen und Willkürwirtschaft, beraubten sich jeder Sympathie und pflanzten in die Seele des jungen 15 ent jene blutdürstige Richtung, welche sich später so entsetzlich gegen sie kehrte, als er ihre Macht vernichtete und die reine Despotie durchführte. Übrigens hatten die B. nie irgend ein festes bestimmtes Recht beansprucht, sie hatten stets die absolute Macht des .. und Zaren in den Vordergrund gestellt, freilich sollte der absolute ar nach ihrem Rat regieren. Die Formel an der bedeutete: «Die B. haben geurteilt und der Zar hat es befohleno, dem Sinne nach bestätigt, d. i. durch seine Zustimmung zum Ukas gemacht. Die Beratung der B. ging vorher, nur in der — wurde der Name des Zaren vorangestellt, so aß es zu klingen Iinmunt der Zar hat befohlen und die B. haben zugestimmt oder gutgeheißen. Hatte der Zar einmal etwas befohlen, so konnte von nachträglichem Gutheißen nicht mehr die Rede sein. Nach dem Aussterben des Hauses Rurik gelan Boris Godunow auf den Thron, gegen den Will der B. indem er sich auf die Geistlichkeit und die niedern Dienstklassen, auf die Kaufleute und das Volk stützte. Nach dem Sturze des ersten falschen Demetrius wurde Wassili Schuiski von den B. und Rant Anhange zum Zaren ausgerufen. In seinem anifest verpflichtete er sich eidlich „wie er es vorher versprochen hatte, ohne Zustlmmung der B. niemand zum Tode zu verurteilen, auch solle die Konfiskation des Vermögens der Familie und der .Verwandten eines Verbrechers aufgehoben sein. rNach dem Sturze Schuiskis übernahmen sieben vorehandene B. die Regierung und ließen sich huldigen. Sie hatten offenbar die Absicht, den Fürsten W. Ga⸗ „litzyn oder Michael Romanow auf den Thron zu errheben, mußten aber mit Sigismund III. in UnterundeDie treten, da ein poln. Heer bei Moskau stand. Die Wahlkapitulation in Betreff des Prin1zen Wladislaw kam zu Stande und Moskau erhielt eine poln. Besatzung. Da Sigismunds Plane, Rußland Polen und dem Papst zu unterwerfen, immier deutlicher hervortraten, kam es zu einer allgemeinen 0l und 5 des ganzen Volks, die Polen wurden verjagt und das Bojarenregiment hatte ein Ende; die Heerführer beriefen einen Landestag. Von einer Seite wird behauptet, der vom Landestag erwählte Michael Romanow habe den B. gegenüber eine ähnliche Verpflichtung wie Wassili Schuiski übernommen und erst nach der Rückkehr seines Vaters, den er Patriarchen und Mitregenten ernannte, sei diese +1— Verpflichtung vernichtet worden. Diese ganze Angabe ist wohl apokryph. Bei Michaels Thronbesteigung waren die B. machtlos, während der Landestag (semski ssobor) eine wirkliche Macht repräsentierte. Seitdem war der Bojarenrat (bojarskaja duma) der (Staats⸗)Rat des Zaren, ** den alle vom Zaren zu entscheidenden Sachen aus den Centralbehörden (prikasy) mit einem Urteil an den Zaren gingen. Schon Alexei berief übrigens oft nur einzelne oder wenige B. zu Beratungen. Der Rang unter den B. ward 7 dem Alter der amilien im Dienste des Staates bemessen und bei onstiger sklavischer mtaackiat⸗ unter den Willen es Zaren mit solcher Hartnäckigkeit festgehalten, daß niemand sich einem Rivalen unterordnen wollte, dessen Vorfahren einen niederern Posten als die seinigen bekleidet hatten. In der ältesten Zeit standen die B. den fürstlichen, d. h. von Rurik abstammenden Geschlechtern im Range nach, mit der zunehmenden Bedeutung des Absolutismus der Großfes Be von Moskau wuchs auch die Wichtigkeit diees Beamtentums, das die alten fürstl. Familien allmählich mit sich verschmolz. Wie jeder Fürst, so hatte auch jeder B. wieder sein Peiso Die Knapen der B. hießen deti bojarskije. Das unter den „bestehende Rangrecht (mjestnitschestwo), welches den Zaren oft unbequem wurde und namentlich in Kriegszeiten zu großer Verwirrung Anla gab, ward von Feodor III. abgeschafft. Peter d. Gr. aber hob mit den alten Dienstklassen die Bojarenwürde dadurch bit⸗ daß er aus denselben den Adel (dworänstwo) bildete und den Erwerb desselben durch den Staatsdienst regelte. Am 16. Jan. 17⁵0 Im der letzte 5 sich d B., Fürst Iwan Jurjewitsch rubezkoi. Als sich die B. aus mehr oder weniger selbständigen Gliedern des Gefolges in Dienitlanten verwandelten, bildete sich aus ihren Dienstleuten die niederste Klasse der fürstl. Dienstleute. Die in den sog. westlichen, ehemals zu Polen gehörigen Provinzen Rußlands vorkommenden Panzerbojaren scheinen ähnlichen ½— zu sein. Bei den Rumänen der Donaufürstentümer wurde die Benennung B. schon im frühesten Mittelalter von einer Art meist militärischem Dienstadel getragen, aber ohne Spezifizierung des mit dem Titel verbundenen Amts. Jedoch schon zu Anfang des 15. ahrh. fängt der teils nach byzant., teils nach slaw. orm gebildete Titel an, einen ganz bestimmten Staatsdienst anzudeuten, mit dessen Aufgabe auch der Titel aufgegeben werden mußte. Eine Anzahl von 14 —16 B. bildete den Rat der Krone. Diese mußten den bren P überall begleiten und Stellvertreter auf ihren Posten hinterlassen. Im Kriege waren die B. Anführer des Heeres. Jedes vom Fürsten ausgehende Dokument unterzeichneten alle B. und beschworen mit Kind und Kindeskind den Inhalt desselben. Zur Zeit des militärischen Verfalls der Fürstentümer (17. und 18. Jahrh.) wurden die Civilbeamten ebenfalls B. genannt. Diese waren aber Bojarensöhne, welche als Großgrundbesitzer unentgeltlich Staatsdienste übernehmen mußten und dadurch auch den Adel in der Familie erhielten; erblich ist derselbe indessen nie gewesen.