Banliene (frz.), Bannmeile, Weichbild. BVann (mittellat. bannus, bannum; frz. ban; ital., span. und portug. bando; amuhe Formen sind wohl aus dem got. bandyjan = bezeichnen, verbindlich machen, entstanden) bedeutete in der ältern, besonders der fränk. Zeit die dem Fraf M. oder geistlichen Richter (KKönig, Herzog, Graf, Bi-Rach zuständige Gewalt und Gerichtsbarkeit, das echt, bei Strafe zu gebieten und zu verbieten. Am höchsten stand der Königsbann, durch den die „Übertretung eines königl. Befehls mit 60 Solidi „gebüßt wurde. Den Grafen ermächtigte der B. nur * Verhängung einer geringern Buße. Bannen ebedeutete daher zunächst soviel als befehlen, auferlegen, z. B. das einen vor Gericht (bannitio, Vorladung) oder bei kriegerischem Aufgebote (Heerbann). Seit der Ausbildung eines öffentlichen Strafrechts sprach man von einem Blutbanne oder der Gerichtsbarkeit ber Leben und Tod (judi-Kium capitale), welche in der ältern Zeit dem In⸗ — vom Könige giet dur sein mußte. B. beeutet ferner den Bezirk, durch welchen die Gewalt des Bannherrn sich erstreckt, sowie den Befehl oder das Verbot selbst, auch die 2• denselben festge7 Strafe. Außerdem ist B. eichbedeutend mit cht (s. d. im Sinne von Ausschluß aus der Rechtsgemeinschaft. In einer engern Bedeutung ört dann B. (s. Kirchenbann) dem geistlichen Rechte an, die Acht dem weltlichen. Danach erklären sich tdie Bezeichnungen Gerichtsbann, Burgbann (die einem Burgherrn zustehende Gerichtsbarkeit oder deren Bezirk), Bannmeile (der räumliche Umfang der Gewalt). Im Ausdrucke Bannrecht . d.) ist B. zur Bezeichnung einer gewerblichen Ausschließungsbefugnis abgeschwächt.