FeedBorries 4 Friedr. Otto
GeschichteBrockhaus 1882

Borries 4 Friedr. Otto, Graf von), ehemaliger hannov. Staatsmann, beß 30. Juli 1802 in Dorum im Lande Wursten, besuchte das Gymnasium zu Stade und studierte 1820—23 in Göttingen die Rechte. sefeld, war er einige Zeit Gerichtsassessor in Harsefeld, dann Gerichtshalter in Delm, endlich 9.— des Hofgerichts in Stade. Später verließ er den Justihdienst und wurde zur Landdrostei Stade versetzt, wo er bis zu seiner Berufung ins Ministerium als ug noch als ze thätig war. Weder in dieser Stellung noch als zeitweises Mitglied der Ersten Kammer vor 1848 bewies er eine hervortretende Wirksamkeit. Mit Eintritt der Reaktion schloß er sich der Adelspartei an und lenkte durch den Eifer, mit samtet er für seinen Stand auftrat, die Aufmerksamkeit nt Als König Georg V. 22. Nov. 1851 das Ministerium Schele berief, erhielt B. in demselben das Departement des Innern, und zugleich ernannte ihn der König zum Mitglied der Ersen Kammer. In dieser Stellung drang er mit dem Finanzminister von Decken, um die von Hof und Adel gewünschte Verfassungsveränderung herbeizuführen, vh Oktroyierungen mit Hilfe des Bundestags, während seine Ganden durch Verständigung mit Ritterschaft und Ständen zum Ziele zu gelangen dachten. Infolge dieses Zwiespalts mußten B. und der Finanzminister 10. April 1852 ihre Amter wieder niederlegen. best im Juli 1855, nach Publikation des Bundesbeschlusses in Sachen der hannov. Verfassungsanelegenheit und nach Rücktritt des Ministeriums Latten. übernahm B. aufs neue das Departement des Innern und wurde hiermit die Seele der Reaktion gegen die Verfassung vom 5. Sept. 1848. Nachdem die Kammer worden, erschien 1. Aug. 1855 eine königl. Verordnung, welche die Erste Kammer als Adelskammer wiederherstellte, den Provinziallandschaften und ritterschaftlichen EirdereSund ihren Bestand sicherte, die Wirksamkeit der Stände 4—— beschränkte und eine Veränderung in der Finanzorganisation in Aussicht stellte. Zugleich wurde, ohne ständische Genehmigung, mit sog. Notgesetzen gegen ungefüge Richter und Verwaltungsbeamte vorgegangen. Gleichzeitig erfolgte die Auflösung der neugewählten Zweiten Kammer und 7. Sept. 1856 durch königl. Verordnung die am Ditran der Finanzordnung von 1848. Nach diesen Oktroyirungen wußte sich B. durch mancherlei willkuürliche Mittel eine Majorität in der Zweiten Kammer zu schaffen, welche nicht nur jene Akte in der Session von 1857 sanktionierte, sondern auch auf die von ihr geforderte Finanzveränderung aeehngmng. Mit Hühe de zu Gunsten der königl. Kasse einging. Mit Hilfe derselben gefügigen Majorität unternahm er sodann 1858 die Umwandlung der sog. Stüveschen Organisationen. Mit der Uer Reaktion war in Hannover zugleich die Hohe iche gewachsen, die sich namentlich auch bei Hofe Geltung zu verschaffen wußte. Eine königl. Verordnung vom 14. April 1862 befahl die Einführung eines orthodoxen Landeskatechismus, welcher Schritt Volksdemonstrationen und 9. Aug. in der Hauptstadt selbst Ruhestörungen zur Fo hatte, sodaß 21. Aug. eine zweite Verordnung die Einführung des Katechismus sistierte und B. 22. Aug. seine Entlassung erhielt. B., der 5. Juni vom König von Hannover in den Grafenstand erhoben worden war, zog sich auf sein kleines Gut zu Hedendorf zurück und ließ sich, nachdem er sich mit der Adelsartei ausgesöhnt, im Herbst 1863 in die Erste ammer relheun Nach der Einverleibung Hannovers in Preußen wurde B. 16. Nov. 1867 ins preuß. Herrenhaus berufen, an dessen Verhandlungen er nur selten, in konservativem Sinne, teilnimmt. Borromäusvereine oder die Barmherzigen Schwestern des heil. Borromäus (de St.-Charles Borroméc) sindein Zweig der Barmherzigen Schwestern des Vincentius de Paula, der 1652 in Lothringen durch —63 Lonys, Abt von Estival und Generalvikar der erneuerten Prämonstratenser, eingesetzt wurde, und von dem Mutterhause Nancy aus sich bald über Lothringen und die angrenzenden Länder verbreitete. Er widmet sich der Armen- und Tauch uues e, sowie dem Unterricht. Deshalb hat er auch alle Stürme überdauert und besitzt noch letzt eine bedeutende Anzahl blühender Häuser. Die in den Orden Aufzunehmenden müssen Jungfrauen von 18—24 Jahren sein, einen unbescholtenen Ruf genießen, eine gute Familie als ihre Abweise und mindestens 1000 Frs. als Mitgift aufeitsanlage schließen, der Krankenpflege wegen vom Eintritt in den Orden aus. pste 9

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 351Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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