FeedBurger (Ludw.)
Bildende KunstBrockhaus 1882

Burger (Ludw.), deutscher Zeichner und Maler, geb. 19. Sept. 1825 zu Krakau, besuchte seit 1844 die berliner Akademie und erwarb sich durch Anfertigung von Illustrationen aller Art den Lebensunterhalt. Eine größere Studienreise führte ihn 1852 —53 nach Paris, Belgien und an den Rhein. Dem wohate 5. als Kut en sowie dem österr. Felden wohnte B. als Illustrator bei und publizierte eine Aufnahmen in den Werken Fontanes: „Der Schleswig-Holsteinische Kriege (1866) und «„Der Deutsche Krieg von 1866 (2 Bde., 1870 — 71). Seit 1868 wandte sich B. der dekorativen Malerei zu. Teils beim berliner Rathausbau, teils in Privathäusern (Ravené Pringsheim, Tiele-Winkler u. s. w.) sowie in öffentlichen Etablissements, namentlich in der Flora zu Charlottenburg, lieferte er zahlreiche figurale und ornamentale Dekorationen. ürger wurden ursprünglich die Einwohner der Burgen (burgenses) genannt, später die Einwohner der befestigten, mit gewissen Privilegien und Rer ten ausgestatteten Städte, und zwar vorugsweise diejenigen, welche die gesamten städtichen Rechte (s. Städte) ausübten. Je nachdem iese Rechte weitern Kreisen zugestanden wurden, dehnte sich die Burgerschaft aus. Anfänglich geörten zu ihr nur die im Besitze des Stadtregiments befindlichen Familien (Geschlechter), später delg als sie regimentsfähig geworden, die Hanelsleute,‚ h Künstler u. s. w., endlich die Glieder der Zunfte, die Handwerker nachdem sie in heftigen Kämpfen ihre Gleichberechtigung erstritten. Zu den B. zählten auch die Ausbürger, Personen, welche zwar das Bürgerrecht erworben, um in der Stadt ein Haus besizen, oder Gewerbe betreiben, oder den Schutz der Gemei t genießen zu können, aber nicht am Orte woh b6 Scu (S. Pfahlbürger.) Dagegen hieben utverwandte, eisassen diejenigen, welche zwar in der Stadt wohnten, aber das Bürgerrecht nicht besaßen. Das Recht, Gewerbe zu treiben, stand lange Zeit nur den B. zu, und ihren gewerblichen Korporationen pflegten sich auch diejenigen, welche sich mit Handel und Gewerbe nicht beschäftigten, anzuschließen. So bildete sich neben dem Adel, der Geistlichkeit, dem Bauernstande der in den Städten wohnende, vorzugsweise gewerbtreibende Bürgerstand, der als ein freier Stand alt. Auch waren die Städte, und zwar die Landbe auf den Landtagen, die Reichsstädte auf dem eichstage vertreten und konnten ihre B., wenn ie landständische Güter erwarben, die Landstandchaft ausüben, gehörten also dann ebenfalls zu en gefreiten ober privilegierten Personen. Nach und nach begann indes der Unterschied zwischen Städten und Bauern zu verschwinden. Die Bauern wurden frei; auf dem Lande durften städtische Gewerbe betrieben werden; Bauern zogen häufig in die Städte und Städter auf das Land hinaus. B. und bürgerlich war nunmehr, wer nicht dem Adel angehörte, also die große Masse des Volks mit wenigen Ausnahmen. Zum Teil rechtlich, noch mehr aber faktisch besaß der Adel manche üchen Euch Ihm fielen die Hof⸗ und diplomatischen Stellen zu, er allein ward zu den Offizierstellen zugelassen, wußte sich die höhern kirchlichen und Verwaltungsämter zuzueignen, durfte allein Giter mit besondern Vorrechten ausgestattete üter besitzen u. s. w.; dagegen sollte er weder Handel noch Gewerbe betreiben. Adel und Bürgerstand fanden sich somit wirklich geschieden, obwohl Heiraten zwischen Gliedern des niedern Adels und Bürgerlichen nicht immer Mesalliancen waren. Allmählich sind aber diese Unterschiede wenigstens Un i in den meisten Staaten weggefallen, und man ist dahin gelangt, alle Glieder des Staates, der großen Landesgemeinde, ohne Ausnahme als B., Staatsbürger (s. d.) zu bezeichnen. dchen bleibt doch noch immer ein Unterschied zwischen Staatsbürger (Citoyen) und Ortsbürger lunn, ohns obwohl niemand Ortsbürger sein ann, ohne zugleich Staatsbürger zu sein oder es doch zu werden. H ist jeder, der das Staatsbürgerrecht, d. h. alle Rechte, welche einem Angehörigen des Staates zustehen, besitzt, wobei jedoch mitunter auch noch das Indigenat (. d.) und ein aktives und passives Staatsbürgerrecht unterschieden werden; Ortsbürger dagegen in Besh⸗ welcher einer Gemeinde nf und im Besitze der einem Gemeindegliede zustehenden Rechte ist. Dieselben bestehen in der Regel in dem Recht, in der Gemeinde bleibend zu wohnen, Grundstücke zu besitzen, Gewerbe zu treiben, an den Bürgernutzungen, Stiftungen und etwa vorhandenen Privilegien teilzunehmen, im Falle der Not aus Gemeindemitteln Unterstützung zu empfangen, aktiv an den Wahlen für die städtische Vertretung teilzunehmen und zu den Stadtämtern wählbar zu sein. Doch pflegen die erstern dieser Rechte heutzutage durch die größere Zug⸗, Aufenthalts⸗ und Gewerbefreiheit . 5 ni mehr vom Ortsbürgerrecht abzuhängen. Das Ortsbürgerrecht wird oft nur durch aus Gebuhr Verleihung und gegen Entrichtung einer Gebühr erworben, wobei man die Befähigung und die Verpflichtung dazu sowie den Anspruch darauf unterscheiden kann. An manchen Orten werden den B. zum Zeugnis ihrer Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht Bürgerbriefe ausgestellt. In einigen Gegenden unterscheidet man Einwohnergemeinden und Bürgergemeinden. Der erstern gehören alle Einwohner der Gemeinde an, der Bürgergemeinde nur diejenigen Personen, welche die Mitgliedschaft erworben haben. Die Bürgergemeinden besitzen meist keine polit. Vorrechte, aber mehr oder weniger beträchtliches Eigentum, welches sie verwalten und an dessen Nutzungen ihre Glieder teilnehmen. Die Bezeichnung B. wird auch als Gegensatz zum Militär gebraucht. In einem andern Sinne, welcher mit der staatsrechtlichen Bedeutung des Wortes zusammenhängt, ist bUrgerlich oder civil der Inbegriff derjenigen Rechtsverhältnisse, welche sich unter den B. selbst ohne Beziehung auf den Staat und seine Zwecke ergeben. Hieraus erwächst der Gegensatz des bürgerlichen oder Privatrechts und des öffentlichen Rechts.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 741Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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