Carolina, abgekürzt für constitutio criminalis Carolina (C. C. C.), ist die Bezeichnung der auf den Reichstagen zu Augsburg und Regensburg 1530 und 1532 beschlossenen, von Kaiser Karl V. als Reichsgesetz erlassenen peinlichen Gerichtsordnung. Die Veranlassung zu diesem Gesetze gab die fürchterliche Willkür, Unordnung und Grausamkeit, welche in den Gerichten Deutschlands herrschend geworden waren, wo man das Strafverfahren mit der Folter anfing und beendigte, oder auch ohne allen Prozeß unschuldige Menschen hinrichten ließ. Schon seit dem 15. Jahrh. sah man die Notwendigkeit ein, diese Greuel abzustellen, allein es hielt schwer, die Reichsstände zu gemeinschaftlichen Maßregeln zu bringen. Ein tüchtiger Mann, welcher ohne selbst Gelehrter zu sein, die Wissenschaft doch vielfach förderte, der Freiherr Joh. zu Schwarzenberg und Hohenlandsberg, trug am meisten dazu bei, daß endlich die Sa he zu Stande kam. Als Landhofmeister des Fürstbischofs von Bamberg bewirkte er die Abfassung und Publikation der Bambergischen Hals-oder peinlichen Gerichtsordnung (sog. Bambergensis, mater Carolinae) vom J. 1507, die 1510 auch von den Markgrafen von Brandenburg und Franken als Landesgesetz angenommen wurde (Soror Carolinae, sog. Brandenburgensis). Diese Arbeit liegt der peinlichen Gerichtsordnung zu Grunde, welche in erster Linie eine Strafprozeßordnung ist und mehr nur nebenbei eine Codifikation des Strafrechts für die wich—⸗ tigsten Verbrechen anstrebt. Obschon mehrere deutsche Fürsten, z. B. die Kurfürsten von Brandenburg und der Pfalz, Protestation dagegen einlegten, um ihre eigenen Landrechte gegen die gesetzgebende Gewalt des Kaisers und Reichs zu behaupten, was man denn auch in der sog. salvatorischen Klausel berücksichtigte, bildete die C. bald die anerkannte Grundlage des gemeinen Straf- und Strafprozeßrechts. (Vgl. Malblanc, Geschichte der peinlichen Gerichtsordnung Karls V.v, Nürnb. 1783.) Das Verdienst dieses Gesetzbuchs besteht teils in der wissenschaftlichern Auffassung des Strafrechts (Art. 104—180), teils in der Anordnung eines bessern, mehr auf den Schutz der Unschuld berechneten Strafverfahrens (Art. 1—103, 181—219). Dabei erinnert freilich die Härte der Strafbestimmungen und die Zulassung der Folter an die mittelalterliche Herkunft, und es ist deshalb allenthalben die C. humaner abgefaßten Gesetzbüchern gewichen. Unter den Handausgaben sind die von Zöpfl (Heidelb. 1842 u. 1870) hervorzuheben. Die lat. übersetzungen der C. durch Gobler und Remus gab al. G (Heidelb. 1837) am besten heraus. Vgl. Güterbock, «Die Entstehungsgeschichte der Carolinap (Würzb. 1876); von Stintzing, «Geschichte der deutschen Rechtswissenschafto (Bd. 1, Münch. 1880); H. Hälschner, Das gemeine deutsche Strafrechto (Bonn 1881); L. von Bar, «Handbuch des deutschen Strafrechtso (Berl. 1882); Brunnenmeister, Die Quellen der Bambergensiso (Lpz. 1879).