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Recht & StaatBrockhaus 1882

Cent (mittellat. centa, centena, von centum, hundert). Nach der altgerman. Gerichtsverfassung war das Land in Gaue geteilt, von denen ein jeder wieder in kleinere Bezirke zerfiel, die, weil sie ursprünglich wohl 100 freie Familien umfaßt haben mochten, den Namen Centena, Vicaria oder Hundreda führten. Die fränk. Croberung hat wie den Gauverband so auch den Hundertschaftsverband über Gallien gebracht. Während man bisher in Frankreich der Ansicht war, daß unter den Merovingern die Centena ein rein pers önlicher Verband der eingewanderten fränk. Bevölkerung gewesen sei, der zu Ende des 6. Jahrh. durch die königl. Gesetzgebung aufgenommen wurde zur leichtern dedes gung der Räuber und Diebe, und erst gegen Ende des 7. Jahrh. sich in einen örtlichen Verband verwandelte, haben die neuesten Forschungen Sohms über die fränk. Reichs⸗ und Gerichtsverfassung gezeigt, daß die C. Chlotars und Childeberts sich in nichts von der der Karolingischen Periode unterscheidet. Es ist aus dem Gesetz vom J. 596 zu entnehmen daß die (persönliche) C. Chlotars ihrer Zah 900 eine Zehntschaft, nicht Hundertschaft war und da mit Beziehung auf den Centverband, das Centgebiet, eine Centschar (electi centenarii), eine trustis, zu bestimmten Zwecken ein für allemal CrarGome wurde. Dem gesamten Gau stand ein Graf (Comes) als Stellvertreter des Königs, einer jeden Hundertschaft, nachdem der früher vom Volke gewählte Hundertschaftsvorsteher verschwunden, ein Centgraf (Centenarius, bisweilen auch Advocatus oder Vogt genannt) als Unterbeamter des Comes vor. Dieser unter gräfl. Kontrolle stehende, romanisch auch Vicarius genannte Beamte, der mit der richterlichen Exekution und Eintreibun der fiskalischen Gefälle als wirklicher Schultheiß betraut war, stand dem Grafen bei Gericht als Gehilfe zur Seite und konnte ihn als Richter vertreten. Als die alte Gauverfassung im 12. und verfiel und n, Pßtben an die Stelle der Grasen 13. Jahrh. mit der Ausbildung der Landeshoheit sehen, traten, blieben die Centgerichte zwar betehen, erlitten aber, abgesehen davon, daß die Centenarii ihre Gewalt nur noch in der Eigenschaft landesherrlicher Beamten ausübten, mannigfache Beschränkungen. Denn einesteils wurfürsten für ihre Kammergüter errichtet, andernteils entstanden die Guts⸗ und Stadtgerichte, indem Prälaten und Ritter 1 die Hintersassen ihrer Güter, die Städte für ihre Bürger und Einwohner das gewöhnliche Gericht nicht anerkannten. In der Regel kam den Guts⸗ und Stadtgerichten nur die niedere Gerichtsbarkeit zu, wie sie an den alten Centstellen verwaltet wurde, während die Strafhohe 6.) in den schwersten Fällen (Blutbann, * e C.) dem landesherrlichen Gericht verblieb. eiterhin Übertrugen die Landesherren die hohe C. auch den gewöhnlichen Centgerichten und selbst an die Vogtei⸗ und Gutsgerichte, sodaß allmählich Centgerichtsbarkeit gleichbedeutend mit Kriminalgerichtsbarkeit wurde und ein zu deren übung berechtigtes Gericht eine C. oder ein Centgericht hieß. Danach war Centherr der Besitzer eines Guts, welches auch mit der höhern Gerichtsbarkeit beliehen war, und Centrichter der welcher dieselbe verwaltete. ..— hatten sch hierbei Personen, die wegen ihrer Güter peinliche Gerichte hätten besitzen sollen, durch Wacht 5 von Centgefällen von dieser lästigen Pflicht befreit, Rechnungs-⸗ und geprägte Münze in den Niederlanden und den Vereinigten Staaten von Amerika. In den Niederlanden der C. eine Kupfermünze, von welcher es auch halbe gibt; 100 Cents = 1 Gulden, daher 1 C. 17½/0 Pf. deutsche Reichswährung ½ Kreuzer österr. Silberwährung. In den Vereinigten Staaten von Amerika wird der C. seit 1873 aus Bronze geprägt (früher aus Kupfer), 100 Cents = 1 Doll., daher 1 C. = 4%½ Pf. deutsche Reichswährung = 2½ Kreuzer österr. Silberwährung. Im größern Handelsverkehr teilen der bequemern Rechnung halber vielfach die Kaufleute Geldeinheiten in 100 Cents, welchen sonst diese Teilung fremd ist; so die in China ansässigen Europäer und Amerikaner den mexik. Silberpiaster oder sog. Dollar. Cbenso teilten bis zur Einfuhrung der jetzien Markwährung die größern Handels⸗ und Wechelhäuser in Köln und einigen andern rhein. Orten in ihren Rechnungen den Thaler in 100 Cents, sodaß 1 Silbergroschen 3½ Cents, ein C. = 3½ Pf. war. Oft brauchen in Mexiko, Mittel⸗ und Südamerika die Fremden der Kürze wegen die Bezeichnung C. für Centavo oder Centésimo (½90 Peso).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 113Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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