Censur (lat. censura) bedeutet zunächst Prüfung, Beurteilung, besonders eines Menschen und seiner Handlungsweise, und wird darum auch von dem Urteile einer Prüfungsbehörde über die Kenntnisse und Leistungen eines Examinierten, ingleichen als Bezeichnung fur Kirchenstrafen gebraucht. Bei den Römern übten eigene Magistrate (Censoren) eine C. der Sitten aus. In den neuern Zeiten wird aber bei jenem Worte hauptsächlich an die Büchereensur gedacht, eine Einrichtung, welche mit der Erfindung der Buchdruckerkunst und aus Anlaß der rmißt, sind unter K aufzusuchen. durch die letztere unterstützten kirchlichen Reform-Amefürst de begann. In Deutschland bestellte zuerst Kurfürst Berthold von Mainz 1486 eine C. in seiner Diöcese. Schon 1479 waren päpstl. Anordnungen wegen Überwachung der Buchdruckereien ergangen; 1496 verschärfte Alexander VI. die Verbote gegen das Lesen und Verbreiten ketzerischer Schristen; durch die Bulle Leos X. vom 15. Mai 1515 wurde den und Inquisitoren zur Druce gemacht, sämtliche Schriften noch vor dem Drucke durchzusehen und Ketzermeinungen zu unterdrücken; Kardinal Chieregati forderte auf dem Reichstage zu Nürnberg 1522, daß man alles ohne Erlaubnis Gedruckte wegnehme und verbrenne, ingleichen Drucker und Verbreiter zur Strafe ziehe, und der päpstl. Stuhl veranlaßte seitdem fortgesetzt Staatsmaßregeln in diesem Sinne. Hierher gehören die deutschen Reichsabschiede von 1524, 1530, 1541, 1548, 1567, der Reichsabschied zu Speier 1570 gegen die aschamlosen Schmähschriften, Bü⸗ —1 Karten und Gemälder, vor allem aber die olizeiordnung von 1577, nach welcher nichts im Drucke ausgehen sollte, was nicht vorher durch die ordentliche Obrigkeit eines jeden Ortes oder die dazu Verordneten besichtigt und der ne der christl. Kirche, desgleichen den aufgerichteten Reichsabschieden gemäß befunden, approbiert und zugelassen sei. Noch schärfere Maßregeln wußte die Hierarchie in den Niederlanden, Italien, Spanien und später in Frankreich durchzuführen. Das Tridentinische Konzil verbot wiederholt den Druck und das Lesen antikath. Schriften und begann den Index librorum prohibitorum (s. d.), dessen Fortsetzung seit 1563 der päpstl. Kurie verblieb. Noch gegenwärtig ist für die kath.⸗religiösen Schriften das geistliche Approbatur erforderlich. Bereits im 16. Jahrh. ward die C. auch polit. Zwecken dienstbar gemacht. Doch erhob sich bald in der öffentlichen Meinung ein Rückschlag gegen dieselbe, der allmählich, freilich zum Teil erst sehr 9010 zu ihrer Aufhebung führte. In England erlosch die C.seit 1694. In Schweden wurde sie schon 1766 einmal abgeschafft, aber bald wieder erneuert und erst 1809 definitiv beseitigt. In Dänemark gab es eine eigentliche C. schon seit 1770 nicht mehr. In Frankreich ward sie durch die aeneht 18. von 1791 abfalhohen 1805 wiederhergestellt, 1814 wieder aufgehoben, dann abwechselnd hergestellt und abgeschafft, bis sie seit 1827, wenigstens der Form nach, nicht wieder erschien. Sehr entschieden verwirft die C. die belgische Verfassung von 1831, Art. 18; ähnlich die norwegische Verfassung, §. 100. Im alten Deutschen Reiche bestand ein kaiserl. Bücherkommissariat in Frankfurt a. M., und die Kaiser gelobten in den Wahlkapitulationen die Handhabung der C.; allein die Schwäche der Centralgewalt machte diese C. ziemlich unwirksam. In den einzelnen deutschen Ländern bestand meist, obschon nicht überall, eine C., die aber in sehr verschiedenartiger Weise gehandhabt wurde. Erst der Bundesbeschluß vom 20. Sept. 1819 führte in ganz Deutschland für alle Schriften unter 20 Bogen eine vorgängige C. obliatorisch ein; das Jahr 1848 machte 90 indes in Deutschland gänzlich ein Ende. Nur in Rußland beteht sie 9ch in sehr ausgedehntem Maße. Vgl. Berner, «Lehrbuch des Deutschen Preßrechtso (Lpz. 1876). (S. Presse und Preßgesetzgebung.) Oensurae soolesiasticae sind diejenigen kirchlichen Strafen, welche wegen Verletzung der äußern Rechtsordnung verhängt werden, lediglich die Besserung des Schuldigen zum Zweck haben und demnach bei Erreichung dieses Ziels wieder aufgehoben werden. Man teilt die C. in latae und terendae sententiae, je nachdem der Schuldige durch Begehen des unter diese Strafe gestellten Delikts ohne weiteres sich die C. zuzieht, oder es noch eines erkennenden Rochterspruchs bedarf. Zu den C. werden gerechnet: die große und kleine Erkommunikation, das Interdikt und die Suspension der Geistlichen. Die moderne Gesetzgebung Deutschlands hat in Preußen, Baden, Hessen, Sachsen den Gebrauch dieser Strafmittel beschränkt. Die censurae latae sententiae sind zuletzt durch dieKonstitution Pius'IX. Apostolicae sedis im J. 1869 fixiert worden.