Casus belli lat.), Kriegsfall, ist ein Ereignis, welches den Anlaß zu einem Kriege gibt. Der Ausdruck bezieht sich auf den materiellen Grund um Kriege im Gegensatz zur Kriegserklärung, der n. Ankündigung des Kriegszustandes. Nach der Lehre des Völkerrechts soll jeder Krieg sowohl materiell eine genügende Ursache haben als formell ordnungsmäßig erklärt werden. Wenn jedoch ein Staat von einem andern mit Gewalt angegriffen wird, so bedarf es keiner besondern Erklärung des letztern, um sich mit kriegerischen Mitteln zu verteidigen, der feindliche Angriff als solcher bildet einen gerechten Kriegsgrund, einen casus belli. Dieser Grundsatz wird aber nicht bloß bei einem gewaltsamen Einfall in das Gebiet, sondern auch bei andern völkerrechtswidrigen Feinds eligkeiten angewendet, z. B. der Austreibung der Angehörigen eines andern Staates aus dem Gebiete, der räuberischen Wegnahme von Schiffen oder Waren, der unbegründeten Sperrung der Häfen für die Schiffe eines bisher befreundeten Staates u. s. w. Solche Akte werden daher als casus belli bezeichnet, d. h. sie bilden für den davon betroffenen Staat eine Rechtfertigung, seinerseits die Feindseligkeiten zu eröffnen. Aber auch dann, wenn ein Staat ohne unmittelbare Gewa tthätigkeit durch sein Verhalten die polit. Interessen eines andern beschädigt oder bedroht oder sich in offenkundiger Weise auf eine kriegerische Befehdung des letztern oder eines Verbündeten desselben vorbereitet, kann derselbe hierin einen casus belli erblicken und seinerseits den Krieg mit oder ohne Erklärung thatsächlich beginnen. In der Regel wird aber vorher angekündigt, daß ein Staat in einer gewissen in 1 stehenden Handlung eines andern Staates, z. B. dem Auslaufen der Kriegsflotte, der Armierung einer Festung, der Mobilmachung des Heeres, der Bekämpfung eines dritten Staates u. dgl., einen casus belli finden werde. In diesem da e liegt eine eventuelle Kriegserklärung vor, sodaß, wenn das im voraus als casus belli bezeichnete Ereignis eintritt, es einer nochmaligen Ankündigung des Kriegs nicht bedarf. Die Litteratur des Völkerrechts ist von alters Rrt mit Eifer beflissen, die Gründe, welche den rieg rechtfertigen, aufzuzählen und zu klassifizieren und mit den Mitteln der Scholastik das bellum justum vom bellum injustum zu unterscheiden. Man verwendet hierzu namentlich Grundsätze der Moral und Analogien des Privatrechts; man muß aber eingestehen, daß jeder souveräne Staat, da er keinen Richter ber sich hat, selbst die Entscheidung darüber zu treffen habe, ob er sich zur Eröffnung des Kriegs gegen einen andern Staat für berechtigt erachte. Der Satz, daß ein Krieg nicht gleichzeitig für beide kriegführende Staaten ein bellum justum sein könne, wird schon seit dem 17. Jahrh. von den Völkerrechtsschriftstellern dadurch per schwächt, daß dies zwar obiektiv richtig sei, aber nicht subjektiv, indem sich jeder der beiden Staaten wegen einer verschiedenen Beurteilung der Verhältnisse für berechtigt halten könne. Von rohen Friedensbrüchen und Gewaltthätigkeiten abges cder⸗ wie sie allerdings zu allen Zeiten hin und wieder vorkommen, beruht das Urteil der öffentlichen Meinung, ob für einen Staat ein genügender casus belli vorhanden sei oder nicht, auch meistens nicht auf juristischen, sondern vielmehr wesentlich auf histor. und polit. Erwägungen.