FeedAbonnement (vom 2. abonner)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Abonnement (vom 2. abonner), abonnieren, nennt man einen Geschäftsvertrag, bei welare jemand eine gewisse Reihe von Leistungen nach orausbestellung und meist auch mit Vorausbezahlung durch eine Summe vergütet, welche niedriger ist, als der Gesamtbetrag der gewöhnlichen Preise —* jede einzelne dieser Leistungen sein würde. Das kommt namentlich beim Theater, bei Konzerten, Schaustellungen, auch beim Mittagstisch, Bücherleihen, bei Zeitungen u. s. w. vor. oll ausna msweise in einer Reihe von Leistungen, auf welche 1 mand gegen einen stehenden Partiepreis abonnier hat, wegen besonderer Kosten oder aus besondern Gründen eine einzelne Leistung nicht zu dem N½ preise gewährt werden, so heißt es: das A. ist aufgehoben (abonnement suspendu). Abonnent heißt derjenige, welcher abonniert.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 61Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 3

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6