Amtsbezirke und Amtsverwaltung. Die preuß. Kreisordnung vom 13. Dez. 1872 hat die gutsherrliche Polizeigewalt definitiv aufgehoben und eine Amtsverwaltung eingeführt, die wesentlich obrigkeitliche Verwaltung ist und sich namentlich auf die Lokalpolizei, die Sicherheits⸗, Ord-Wege⸗, Wasser⸗, Feld⸗, Forst⸗, Fischerei⸗‚, Gewerbe⸗, Bau⸗ und Feuerpolizei bezieht. Das genannte Gesetz handelt im 4. Abschnitt des 2. Titels von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. Die Kreise zerfallen danach in gewisse, der Regel nach aus mehrern ländlichen Gemeinden und Gütern bestehende, auf Vorschlag des Kreistags durch den Minister des Innern gebildete Amtsbezirke. Die Verwaltung derselben wird durch den Amtsvorsteher und den Amtsausschuß geführt. Letzterer besteht aus Vertretern der zum Amtsbezirk gehörigen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke und übt im allgemeinen die Kontrolle der gesamten Amtsverwaltung. Diese liegt in der Hand des Amtsvorstehers. Derselbe wird auf den Vorschlag des Kreistags aus der Zahl der Amtsangehörigen vom Oberpräsidenten für die Zeit von sechs Jahren ernannt. Er führt den Vorsitz in den Versammlungen des Amtsausschusses, verwaltet die Polizei und alle sonstigen öffentlichen Angelegenheiten des Amts, hat das Recht, seine gesetzmäßigen Anordnungen durch Zwangsmaßregeln zur Ausführung zu bringen, und man kann als Entschädigung für die Unkosten seines Amts, das im übrigen, soweit nicht eine kommissarische Besetzung erfolgt ist, ein Ehrenamt ist, eine Pauschsumme fordern, deren Festsetzung Sache des Kreisausschusses ist. Die Zahl der zusammengesetzten, durchschnittlich aus sechs Gemeinden bez. Gutsbezirken bestehenden Amtsbezirke beläuft sich auf 5318, die der Gemeindebezirke auf 104, die der Gutsamtsbezirke auf 236. Die Einwohnerzahl eines Amtsbezirks ist etwa 1500.