Justizsachen sind alle von den Gerichten zu erledigenden Angelegenheiten; sie bilden den Gegensatz zu den Verwaltungssachen. In der Litteratur gibt es eine Menge von Versuchen, durch ein materielles Kriterium die J. von den Verwaltungssachen prinzipiell zu unterscheiden; dies ist aber ein vergebliches Beginnen, den Gerichten sind einerseits zahllose Verwaltungsgeschäfte übertragen, insbesondere Vormundschafts-⸗, Nachlaß-, Hypotheken- und Grundbuchsangelegenheiten, Notariatsgeschäfte, sehr häufig Kassengeschäfte, Vermögensverwaltungen u. s. w.; andererseits gibt es Rechtsstreitigkeiten der verschiedensten Art, deren Erledigung vor andern Behörden als den Gerichten erfolgt, sei es vor den gewöhnlichen Verwaltungsbehörden, sei es vor sog. Verwaltungsgerichten. Insbesondere aber ist der Begriff eines «Gerichtso selbst à priori nicht festzustellen, sondern es ist in allen Fällen nur nach Maßgabe des positiven Rechts eines konkreten Staates und eines konkreten Zeitpunktes zu bestimmen, welche Behörden unter diese Bezeichnung fallen. Die Gerichtsverfassung ist bei verschiedenen Völkern eine so verschiedene und hat im Laufe der Jahrhunderte überall so eingreifende Umgestaltungen erfahren, daß sich allgemein gültige und spezifische Merkmale für den Begriff eines Gerichts nicht aufstellen lassen. Von der konkreten Gestaltung aber, welche nach dem Recht eines bestimmten Standes und einer gegebenen Zeitperiode die Gerichtsverfassung hat, hängt es ab, welche Geschäfte den als Gerichten bezeichneten Behörden überwiesen werden. Nur ganz im allgemeinen kann man sagen, daß nach den jetzt herrschenden Anschauungen Privatrechtsstreitigkeiten und Strafsachen in der Regel J. sind.