Ceremoniel (vom lat. ceremonia) heißt der Inbegriff von Gebräuchen, welche bei feierlichen Gelegenheiten des öffentlichen Lebens beobachtet werden. Verwandt damit ist die Ctikette (f. d.). Das C. läßt sich einteilen in Staats⸗ und Hofceremoniel und in völkerrechtliches, . verschiedenen Staaten zu beobachtendes. Das erstere hängt von einem jeden Staate selbst ab; das letztere beruht auf dem Herkommen, wie das Salutieren zur See, oder auf gegenseitiger Vereinbarung zur Schlichtung von Streitigkeiten, z. B. über den orrang, die Titel in der Anrede. In monarchischen Staaten ist der Hof der Mittelpunkt, um welchen sich das öffentliche Leben bewegt, und es geht daher bei Staatsfeierlichkeiten, Krönungen, Huldigungen, Beleihungen, Vermählungen, Leichenbegängnissen, Audienzen u. s. w. die Anordnung von den obern Hofämtern, dem Marschall, Oberhofmeister oder Oberceremonienmeister aus. Die Grundlage des C. ist außer dem eigentlichen Zwecke der Haupthandlung die Ordnung der Personen oder die Theorie des Ehrenplatzes im Gehen, Stehen oder Sitzen. Zum völkerrechtlichen C. gehört die Rangordnung bei Audenender cen der Souveräne, bei feierlichen Audienzen der Gesandten, sowie der Schiffsgruß. Das Kanzleiceremoniel ist der Zubegeif der Regeln, welche bei den schriftlichen Erlassen sowohl im Lande zwischen den verschiedenen Behörden und gegen Privatpersonen, als zwischen verschiedenen Staaten beobachtet werden. An den europ. Höfen wurde das C. nach dem Beispiele des byzant. Hofs schon durch Karl d. Gr. üblich. Allgemeiner verbreitete es sich durch die Vermählung Kaiser Ottos II. mit der griech. Prinzessin Theophania, und immer höher ward es gesteigert unter der Regierung Kaiser Karls V. Seinen Kulminationspunkt erreichte es an den Höfen Philipps II. von Spanien und Ludwigs XIV. von Frankreich. Erst die neuere und neueste Zeit hat das alte, steife C. gemildert und statt der ältern, umständlichen Formen einfachere eingeführt. Auffällig war, daß Napoleon I. an seinem Hofe die frühere Strenge wiederherstellte, Ein ängstliches C. herrscht, dem Charakter des Orients gemäß, noch gegenwärtig an den morgenländ. Höfen; zum Außersten jedoch ist es in China ausgebildet. Vgl. König, Theatrum ceremoniale historico-politicum (2 Bde., Lpz. 1719— 20); Rousset, «Cérémonial diplomatique des cours de I'Europer (3 Bde., Amsterd. 1739); Moser, Deutsches Hofrecht»(2 Bde., Frankf. 17540, und die verschiedenen Werke über die Krönungen der letzten ind Aur Kaiser, sowie Georgs IV. von England und Karls X. von Frankreich; ferner R. Graf Stillfried, Ceremonialbuch für den königl. preuß. Hof» (Berl. 1877); von Malortie, Der Hofmarschall' (2 Bde., Hannov. 1867).