Einstellung des Strafverfahrens kommt vor bei dem Vorbereitungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ferner bei Abschluß der Voruntersuchung, endlich im Hauptverfahren. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn die von ihr angestellten Ermittelungen keinen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Anklage gegeben haben. Der Beschuldigte ist von der E. in Kenntnis zu setzen, wenn er vom Richter vernommen oder verhaftet war. Einen Antrag-⸗ steller hat die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen, da derselbe, soweit er durch die trafbare Handlung verletzt ist, das Recht hat, die Sache zur gerichtlichen Entscheidung zu bringen. Ist Voruntersuchung geführt worden, so hat das Gericht den Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen (wegen Abwesenheit und Geisteskrankheit). Die Hauptverhandlung wird eingestellt, wenn der bei einem Antragsdelikt erforderliche Antrag nicht vorliegt oder rechtzeitig zurückgenommen ist. Auch bewirkt in der Regel der Tod des Privatklägers die E. des Verfahrens. Vgl. 88. 168, 196, 203, 208, 259, 433 der Deutschen Strafprozeßordnung.