Civilliste ist die Bezeichnung für denjenigen Teil der Staatsausgaben, welcher in monarchischen Staaten für den Unterhalt des 4 • und seines Hofhaltes bestimmt wird. Die C. hängt mit dem Übergange vom feudalen und patrimonialen in den modernen Staat zusammen. Wichtig dabei war zunächst die Thatsache der Verminderung der fürstl. Hausgüter infolge schlechter Verwaltung und zunehmendem Luxus, entscheidend aber vornehmlich die sich immer mehr steigernden Bedürfnisse des in fortschreitender Entwickelung befindlichen Staats, die Notwendigkeit eines eigenen, einheitlichen, wohlgeordneten und kontrollierten Staatshaushalts und die wesentlich veränderte polit. Stellung der Dynastien. C. nannte man zuerst in England eine Liste der Bedürfnisse des Königs für seine eigene Person, seinen Hofstaat, die Civilverwaltung und Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit bim Gegensatz zu den Ausgaben für das Heer), zu deren Befriedigung das Parlament dem Könige ein bestimmtes Pauschquantum, selbst auch C. genannt, bewilligte und welches aus den erblichen Revenuen der Krone und aus zeitweise oder auf Lebenszeit- bewilligten Steuern gebildet war. Nachdem schon Georg III. lediglich azur Bestreitung des Haushalts und Aufrechthaltung des Glanzes und der Würde der Krones eine bestimmte Summe als C. angenommen, Wilhelm IV. aber überhaupt alle polit. Lasten von der C. ausgeschieden hatte, entstand erst unter Victoria die reine C. im Sinne eines lediglich dem Aufwande des Königs und seines Hofstaats gewidmeten Budgetpostens, nachdem das Parlament auch den Unterhalt der selbständigen Glieder des königl. Hauses besonders übernommen hatte. Von England ging der Name C. in das Staatsrecht aller monarchischen Staaten, selbst nichtkonstitutioneller, über. In Preußenspricht man indes offiziell nicht von einer C., sondern von einer Rente des Kronfideikommißfondso und von einem Zuschuß zu derselben, welcher letztere allein im Budget erscheint. So wenig der Monarch als ein Beamter im gewöhnlichen, technischen Sinne des Wortes erscheint, ebenso wenig kann die C. als eine Besoldung erachtet werden. Da, wo das Hausgut einer Dynastie ganz oder teilweise Staatsgut geworden, ist die C. wenigstens zum Teil auch als eine Folge der fiskalischen Bereicherung des Staats anzusehen, was z. B. im Falle einer Mediatisierung des regierenden Hauses oder des Aussterbens successionsfähiger Nachkommenschaft in demselben wohl in Anschlag kommen müßte. Vgl. die staatsrechtlichen Werke von Zachariä, Mohl, Zöpfl und Rönne.