FeedCharädsch
Recht & StaatBrockhaus 1882

Charädsch, ein von sämtlichen mohammed. Nationen aufgenommenes arab. Wort, bedeutet im allgemeinen eine Staatssteuer, speziell aber im Tür9.6.8 die Dschisieh der islamit. Rechtssprache, d. h. die Kopfsteuer, deren Zahlung die Nichtmohammedaner bei ihrer Unterwerfung sich verpflichten mußten, um dem islamit. Gesetz gegenüber nicht vogelfrei dazustehen. Auch der Ja hrestribut der zu der Pforte in Schutz- und Suzeränetätsverhältnis getretenen autonomen tchristl. Staaten, wie der Republik Ragusa und der Donaufürstentümer, wurde von den Türken C. genannt; vorzugsweise aber bezeichnete der Ausdruck immer die Abgabe, welche den innerhalb des osman. Gebiets lebenden Rajah, und zwar von Eintritt der Pubertät bis an den Tod, als Charadschi-Ra's, d. i. Kopfsteuer, auferlegt war. Die Zahlungspflichtigen hende in drei Klassen: die Reichen, die Wohlhabenden und die Armen; erstere hatten in der Türkei ursprünglich den Wert von 4 kahiriner Kettenzechinen, die zweite Klasse von 2 und die dritte von 1 Zechine zu zahlen. Durch die Verschlechterung der türk. Münze, in welcher die Abgabe erhoben wurde, verringerte eb die daraus resultierende Staatseinnahme so beeutend, daß wiederholt eine Erhöhung ihres Nennwertes vorgenommen wurde, ohne daß der ursprüngliche Betrag jemals überschritten oder nur erreicht worden wäre; zuletzt wurde sie unter Sultan Mahmud II. auf 60,30 und 15 Piaster (10, 5, 2½ Mark) festgesetzt. Obwohl demnach der C., dessen Einhebung der islamit. Staat trotz der geringen Einträglichkeit als religiöse Pflicht betrachtete, durchaus nicht drückend für die Pflichtigen genannt werden kann, und obwo ldie Pforte zur leichten Erledigung aller darauf bezüglichen Beschwerden einen besondern Oberbeamten, den Charad chtschi-Baschi, eingesetzt hatte, so blieb doch die Abgabe sowohl wegen ihres ursprünglichen Charakters wie auch wegen der Gewalt, welche den Charadschtschis, d. i. den Hebebeamten, meistens ungebildeten Türken, wider die Rajah eingeräumt werden mußte, in hohem Grade verhaßt, und häufige Vexationen von der einen, Defraudationssucht von der andern Seite brachte immer neue Erbitterung zuwege. Deshalb während des Krimkriegs von ühren mächtigen Verbündeten l äufig um Abschaffung des C. angegangen, entschloß sich die Pforte nach vielem Widerstreben zu diesem Schritte, und somit erfolgte durch groß-Aufh. Irade (Verordnung) vom 10. Mai 1855 die ufhebung, welche nachher durch den Hatti-Humajun vom 18. Febr. 1856 bestätigt wurde.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 187Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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