Anzugsgeld, auch Einzugsgeld (census oder gabella immigrationis), ist eine Abgabe, welche früher ziemlich allgemein bei Erwerbung des Staatsbürgerrechts an den Staat, namentlich aber bei der Niederlassung in einer Gemeinde an diese gezahlt wurde, welche aber in neuerer eit mehr und mehr dem Grundsatze der Freizügigkeit (s. d.) weichen mußte. Nach Anerkennung dieser erscheint die Ab30n ganz und gar verwerflich, wenn sie unter dem orwande, die Gemeinde für die von ihr übernommene Unterstützungspflicht zu entschädigen, den ärmern Staatsbürger hindern soll, sich da, wo er sein Unterkommen zu finden hofft, laßt sedoch ua Das Recht der freien Niederlassung läßt jedoch nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 1. Nov. 1867 die Rechtsverhältnisse in Betreff der Gemeindeangehörigkeit, des Ortsbürgerrechts und der Teilnahme an den Gemeindenutzungen (. Allmenden) unberührt und es ist daher zulässig und im allgemeinen gerechtfertigt, daß als Aquivalent für die letztgenannten Vorteile ein A. oder Einkaufsgeld erhoben werde. 2 10 940 O, soviel wie Alpha und Omega, s. unter Alpha.