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Recht & StaatBrockhaus 1882

Beisitzer nennt man im Gegensatz zum geschäftsleitenden Vorsitzenden (Präsidenten, Dirigenten) die an Beh stimmführenden Mitglieder einer kolleneuen deutschen Justizgesetzen wird der Ausdruck indessen nicht gebraucht. Auch hießen mitunter so die Urkundspersonen, welche nach den hern Gesetzen bei wichtigen Untersuchungsandlungen (wie z. B. einer Leichenschau) zuzuziehen waren.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 703Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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