FeedCocceji (Heinr., Freiherr von)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Cocceji (Heinr., Freiherr von), ein namhafter deutscher Rechtsgelehrter, geb. 25. März 1644 zu Bremen, studierte von 1667 an zu Leiden und 1670 in England, wurde 1672 zu Heidelberg und 1688 zu Utrecht Professor der Rechte, dann 1690 Ordinarius der Juristenfakultät 50 Frankfurt a. O. Mit Beibehaltung seiner Stelle begab er sich 1702 wegen der oranischen Erbfolgesache nach dem Haag. Nach seiner Rückkehr wurde er Geheimrat und 1713 in den Reichsfreiherrenstand erhoben. Er starb 18. Aug. 1719. Als Rechtsgelehrter war C. das Orakel vieler Höfe, und sein Lehrgebäude des deutschen Staatsrechts ( Juris publici prudentias, Frankf. 1695 u. öfter) war beinahe das allgemeine akademische Lehrbuch für diese Wissenschaft. Gleichen Beifall fand die KAutonomia juris gentium Frankf. 1718). Nach seinem Tode erschienen seine Dissertationen unter dem Titel Exercitationes curiosaer (2 Bde., Lemgo 1722) und Dissertationes varii argumentis (2 Bde., Lemgo 1727); seine Consilia et deductioneso (2 Bde., Lemgo 1725— 28) und der (Grotius illustratus, seu commen-⸗ tarii ad Grotii de jure belli ac pacis libros III (4 Bde., Bresl. 1744—52). ö Sein jüngster Sohn, Samuel, Freiherr von C., geb. 20. Okt. 1679 zu Heidelberg, ward 1702 Frankfurt a. O. ord. Professor, kam 1704 als Regierungsrat nach Halberstadt und wurde 1710 emißt, sind unter K aufzusuchen. Direktor der dasigen Regierung. Im folgenden Jahre ward er nach Wetzlar zur Reichskammer⸗(l erichts-Visitation berufen und hierauf zum Geh. un und Oberappellationsrat ernannt. Sodann am er 1714 als Geh. Justizrat nach Berlin und wurde daselbst 1723 Kammergerichtspräsident, 1727! Staats⸗ und Kriegsminister, 1730 Chef aller geist-n lichen Sachen und Kurator aller königl. Universitäten, 1731 Oberappellationsgerichts-Präsident, 1738 erster Chef der Justiz in allen preuß. Landen, 1747 Großkanzler. Er starb 4. Okt. 1755. Ein gründlicher Gelehrter undtrefflicher Beamter, machte er sich durch die Verbesserung der Rechtspflege in 1 den preuß. Staaten außerordentlich verdient. Seine [ umgearbeitete Gerichtsordnung, «Projekt des Codieis Fridericiani Pomeranicio vom 6. Juli 1747 und «Projekt des Codicis Fridericiani Marchicio, vom 3. April 1748, zeichnete sich für ihre Zeit sehr aus, bis sie 1780 durch die neue preuß. Gerichtsordx⸗⸗ nung verdrängt wurde. Weniger bedeutend war der Anfang eines bürgerlichen Gesetzbuchs, das Projekt des Corporis juris Fridericianid (Berl. 1849 — 52). Unter seinen übrigen Schriften ist sein Jus civile controversumo hervorzuheben, welches zuletzt von Emminghaus herausgegeben wurde (2 Bde., Lpz. 1791—-98). Zu seines Vaters Werke Grotjus illustratuso, dessen Herausgabe er besorgte, schrieb er eine Einleitung, die auch einzeln unter dem Titel Novum systema jurisprudentiae naturalis et Romanae erschienen ist. Vgl. Trendelenburg, „Friedrich d. Gr. und sein Großkanzler Samuel von C.y (Berl. 1863).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 471Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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