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Recht & StaatBrockhaus 1882

Baupolizei, Bauordnung, Baurecht. Die Baupolizei begreift alle diejenigen polizeilichen Veranstaltungen, welche bezwecken, daß durch Bauanlagen Sicherheit, Bequemlichkeit und Ordnung gefördert und die aus solchen etwa entstehenden Gefahren abgewendet werden. Die Ausführung größerer Bauanlagen oder bedeutender Bauveränderungen und Reparaturen wird in der Regel von der vorherigen obrigkeitlichen Prüfung und Genehmigung des dnaundie Baupol gemacht. Am vollständigsten vermag die Baupolizei ihren Verpflichtungen „bei der Gründung von neuen Ortschaften gerecht zu werden, wo es sich zunächst um Ausmittelung einer gesunden Lage handelt, welche der zukünftigen Einwohnerschaft möglichst viele natürliche Vorteile, wie Be⸗ und Entwässerung der Grundstücke, Produktenreichtum und bequeme Kommunikationsmittel, bietet. Ferner ist an beit —5 als wenn es sich um Verrößerung schon bestehender Orte oder um Wiederher tellung derselben nach einer Zerstörung handelt, ein allgemeiner Bebauungsplan aufzustellen und dabei den Ansprüchen der öffentlichen Gesund-Rechrilege des Verkehrs und des guten Geschmacks echnung zu tragen. So z. B. müssen die Straßen enügend breit, die Häuser nicht zu Do sein, damit Luft und Licht den nötigen Zugang haben. Die Richtung der rechtwinkelig einander schneidenden Straßen soll womöglich zwischen die Kardinalpunkte des Horizonts fallen, also von Nordost nach Südwest, von Südost nach Nordwest gehen, damit jede Häuserseite eine Zeit lang den Einwirkungen der Sonne ausgesetzt sei. Mit der Herstellung eines unterirdischen Kanalsystems, um Regen⸗ und Wirtschaftswasser abzuführen, sowie mit der Zuleitung von reinem Wasser ist in Städten entweder sofort vorzugehen oder wenigstens dafür Sorge zu tragen, daß derartigen Einrichtungen später keine Hindernisse entgegenstehen. Auf größere Schwierigkeiten tößt die Beseitigung von Übelständen, welche in er Planlosigkeit älterer Städteanlagen ihren Grund haben, dafern nicht zur Durchführung eines städtischen Expropriationsgesetzes und zur Nieder1r 3. W ganzer Straßen außerordentliche Mittel, wie z. B. unter Napoleon III. in Paris, verfügbar sind. Indes läßt sich auch hier die Geradelegung und Verbreiterung der Straßen allmählich erzielen, wenn die Eigentümer genötigt werden, bei Neubauten in die verbesserte Fluchtlinie einzurücken. Bei der Ausführung einzelner Bauten ist darüber 0 wachen, daß Leben und Gesundheit der Arbeiter, er Vorübergehenden und der spätern Bewohner nicht gefährdet, und daß namentlich die fertigen Gebäude nicht zu Brutstätten von Krankheiten, zu Herden von Feuersbrünsten werden. Die Baupolizei muß demnach darauf bestehen, daß die Baustellen genügend abgesperrt, die Rüstungen tüchtig ausgeführt, die Vorschriften über die erforderliche Beschaffenheit des Baumaterials, über die mindeste Stärke des Mauer- und Balkenwerks, über die Anlegung von Feuerstätten, Rauchfängen, Latrinen u. s. f. beobachtet werden, daß überhaupt keine Bauwerke entstehen, welche durch die Art ihrer Ausführung Bedenken erregen könnten. Die in dieser Hinsicht nötigen allgemeinsten Anordnungen zu erlassen ist Aufgabe der Landesgesetzgebung (alig emeine Bauordnung); eine Steigerung der Ansprüche bleibt, besonders in größern, wohlhabenden Städten, den örtlichen (Lokal-)Bauordnungen vorbehalten. Letztere schreiben z. B. die äußerste Höhe der Gebäude in Bezug auf die Straßenbreite, die geringste Höhe der Zimmer, die Bauart der Treppen u. s. w. vor; Gebäude oder Anlagen, in denen lärmende, gesundheitsschädliche oder sonst gefährliche Gewerbe betrieben werden sollen, bedürfen (schon nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung) vor allen Dingen einer besondern Genehmigung. Dasselbe ist auch mit Dampfkessel- und dergleichen Anlagen der Fall. In jüngster Zeit ist man von seiten des Verbandes der Deutschen Architekten⸗ und Ingenieurvereine der Ausführung der Idee einer 9 eichsbauordnung näher ormal- und hat vorläufig den Entwurf zu einer Normalbauordnung aufgestellt. Die gemeingültigen und örtlichen Bestimmungen für die Handhabung der „Baupolizei bilden immer nur einen Bestandteil des „sog. Baurechts oder des Inbegriffs sämtlicher auf „das Bauwesen bezüglicher Vorschriften. Hierher gehören noch manche Institute des Privatrechts, „wie das Nachbar⸗, Fenster⸗ und Traufrecht, das Miteigentum an gemeinschaftlichen Mauern, die städtischen Servituten, die Grundsätze über Miete und Accord bei Bauunternehmungen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 599Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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