FeedAbschied
Recht & StaatBrockhaus 1882

Abschied bezeichnet im öffentlichen Recht den formellen Abschluß bestimmter Rechtsverhältnisse. So . man vom A. bei Beamten, besonders bei Militärs, wo er den ehrenvollen Austritt bezeichnet. Auch die Urkunden, durch welche gewisse Geschäfte des öffentlichen Rechts zum Abschluß gebracht wurden, nannte man A., so Landtags⸗, Reichstags⸗, Reichsdeputations⸗, Visitationsabschiede u. dgl. Besonders hervorzuheben ist der Jüngste Reichsabschied von 1654, so genannt, weil ihm keiner folgte, da sich der Reichstag permanent erklärte. Die frühere Form der Landtagsabschiede, wonach sie förmlich kontraktmäßige Vereinbarungen der Regierungen mit den Ständen über alle Gegenstände der gepflogenen Verhandlungen darstellten (daher noch der Ausdruck «Verabschiedungy eines Gesetzes), ist in den modernen Verfassungsstaaten in Wegfall gekommen; nur in einzelnen, z. B. Sachsen, ist der Landtagsabschied von ausdrücklichen Erklärungen der Regierung auf die verschiedenen ständischen Beschlüsse begleitet.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 70Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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