Beute (lat. praeda) im allgemeinsten Sinne heißt alles, vorzugsweise aber das bewegliche Gut, welches im Kriege von der bewaffneten Macht dem feindlichen Staate oder den feindlichen Privaten mit Gewalt abgenommen wird. Die alten Römer betrachteten die Feinde als rechtlos und hielten den Erwerb des Eigentums durch Erbeutung für vollberechtigt. Eine Ermäßigung hat die B. schon bei den Römern dadurch erfahren, daß dieselbe dem Feldherrn überliefert werden mußte, der sie verteilte. Auch im Mittelalter und bis nach dem Dreißigjährigen Kriege wurde die feindliche Fahrhabe noch oft willkürlicher Zerstörung und Erbeutung ausgesetzt. Seit der Einführung der stehenden Heere wurde das Beutemachen mehr beschränkt oder ganz verboten und es trat zum Unterhalte des Heeres die besser geordnete Requisition, beziehungsweise Kontribution an ihre Stelle. Im Landkriege ist heute der richtigere Grundsatz anerkannt, daß das Privateigentum auch der Privaten in Feindesland geachtet werden müsse und nur solchen Zerstörungen oder Wegnahmen unterliege, welche eine notwendige Folge des Kampfes und eine unentbehrliche Bedingung der Kriegführung sind. Nur das feindliche Staatsgut, und auch dieses nicht in seinem Kapitalbestande (Domänen, Sammlunen, Wertschriften), sondern nur soweit es für die riegführung dient (Kriegskasse, Magazine von Waffen, Munition, Uniformstücke) und die Landessteuern, soweit sie nicht zunächst für Landesbedürfnisse erforderlich sind, werden als B. weggenommen; aber ebenso die Waffen und Ausrüstung der feindlichen Soldaten (Kanonen, Flinten, Säbel, Kavalleriepferde u. s. w.). Die Plünderung ist nicht mehr gestattet nach civilisiertem Kriegsrechte, nach nicht der erstürmten Stadt. Dagegen ist heute noch im Seekriege die Seebeute in Übung, da sich England noch nicht hat entschließen können, auf dieses Machtmittel zu verzichten. Die übrigen europ. und amerik. Staaten waren 9 auch hier die nötige Reform durchzuführen. (S. Seebeute, Contrebande und Prise.) Ein Beutemachen ohne Ermächtigung durch marodierende Soldaten oder durch Räuber (Hyänen der Schlachtfelder) wird als schweres Kriegsvergehen betrachtet und unter Umständen mit dem Tode bestraft. Vgl. Heffter, ⸗Das europ. Völkerrecht» (7. Ausg., Berl. 1881); Bluntschli, Das moderne Kriegsrecht der civilisierten Staateno (2. Aufl., Nördl. 1874); derselbe, Das Beuterecht im Kriege und das Seebeuterecht insbesonderer (Nördl. 1878).