Cretio (Entschließung, vom lat. cernere), ein 7 von den röm. Kaisern aufgehobenes Institut 5 röm. Erbrechts. Der Erblasser konnte in seinem Testament Erben «cum cretiones einsetzen, d. h. eine Zeitbestimmung treffen, innerhalb welcher der Erbe nach dem Tode des Testators sich über die Annahme der Erbschaft mit förmlichen Worten vor Zeugen zu erklären hatte. Ließ der Erbe die Erbt verstreichen, so verlor er sein Anrecht auf den rbteil auch nur dann, wenn der Erblasser die ausdrückliche Enterbung für diesen Fall nicht vergessen hatte (c. perfecta).
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 673Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei