FeedBenefloium
Recht & StaatBrockhaus 1882

Benefloium inventarii (Rechtswohlthat des npentars) bezeichnet die im ältern röm. Rechte oß den Soldaten und den gezwungen antretenden Erben gewährte Bevorzugung, für die Schulden der Erbschaft nur soweit diese reicht zu haften, die später von Justinian im J. 531 auf jeden Erben ausgedehnt wurde, falls er vorschriftsmäßig und rechtzeitig ein Nach ßverzeichnis (inventarium) bei Gericht einreichte. Hiermit bewirkte der Erbe, daß er während der Rais sich über die Annahme der Erbschaft nicht zu er lären, für die Erbscha Sschulden nur in Höbe der Erbschaft zu haften brauchte, die Erbschaftsgläubiger, Legatare und Fideikom5missare ohne cksicht auf deren — 7 befriedigen konnte und namentlich sich auch das der 100. Dr Crhe und Trebellianischen Quart reservierte. er Erbe konnte zum Eide darüber, daß er redlich „inventarisiert habe (Offenbarungseid), gezwungen werden und mußte bei etwa Unterschlagenem oder Verheimlichtem sich den doppelten Wertansatz 5 fallen lassen. Ersteres hat unter den neuern Civilgesetzbüchern das säch ische rücksichtlich des Privatinventars festgehalten, während das preuß. Verlangen der Interessenten unter Um nden eidlich e äßt. Durch Verheim ichung von der Erbe sogar der Rechtswohlthat ver ustig. Während das röm. Recht keine ausdrückliche Antrittserklärung unter Vorbehalt der Rechtswohl⸗ + des Inventars forderte, ist die emeinrechtliche raxis im Anschluß an die Ausbi dung der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Deutschland dahin gelangt, eine solche von dem Erben dem Gerichte gegenüber zu verlangen. R eine solche erfolgt, so pflegen die Gerichte die egulierung zweifelhafter Erbschaften von Amts wegen zu betreiben und einen, dem anz. Recht z. B. unbekannten, erbchaftlichen iquidationsprozeß einzuleiten. Man eginnt mit gerichtlicher Versiegelung und Verzeichnun „auch wohl Versilberung des Nachlasses, der sich dann die Befriedigung der Gtricht ten nach gesetzlicher Rangfolge durch das ericht selbst oder unter dessen Leitung anschließt. Andererseits gibt es aber unter den deutschen Landesrechten auch solche, die, wie z. B. das sächsische, den deutschrechtlichen Grundsatz beibehalten aben, 5der Erbe von Rechts wegen nur mit dem Erbgute haftet; in den Gebieten dieser Rechte ist dann die Aterm romn tung so überflüssig, wie sie es nach älterm röm. Recht z. B. für Soldaten war. enschaften.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 762Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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