Carbonianum edictum hieß ein Teil des prätorischen edictum perpetuum (Rechtsbuch für die Gerichtspraxis des röm. Prätors), welcher nach einem nicht mehr festzustellenden Carbo, vielleicht seinem Urheber, den Namen empfing. Das Gesetz erteilte dem unmündigen Erben, welchem srit-Kindschaft und damit seine Erbberechtigung bestritten wurde, die Befugnis, den Rechtsstreit über seine Qualifikation bis zur Zeit der Mündigkeit Beis teines Erh aber trotzdem bis dahin den esiz seines Erbteils und im Notfalle noch Alimente aus demselben in Anspruch zu nehmen (bonorum possessio ex edicto Carboniano). Diese Bestimmung gilt noch heute im Gebiete des gemeinen Rechts. sleasaner,
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 940Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei