FeedCzechisches Recht. Das czechische Recht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Czechisches Recht. Das czechische Recht, insoweit es auf Grund der wenigen und überdies nicht immer verläßlichen Nachrichten der ältesten böhm. Chronisten (insbesondere Cosmas, gest. 1125, und seine Fortsetzer) in seiner ursprünglichen Gestaltung konstruiert werden kann, zeigt den gleichen Charakter wie die Rechte der den Czechen stammverwandten Polen, Russen und Serbo-Kroaten. Die eigentümlichen Formen einer Gentilverfassung, von welcher sich bei allen slaw. Völkerschaften Spuren vorfinden und welche bei den Südslawen in den sog. altenshuben, e bis auf die Gegenwart sich eralten haben, erscheinen auch im czech. Rechte nicht bloß als Grundlagen des gesamten Privatrechts, sondern üben einen merklichen Einfluß auch auf die Entwickelung des öffentlichen, insbesondere des Staatsrechts aus. Das älteste Gesetz über die Erbfolge auf dem Herzogsstuhle von Böhmen, das Gesetz Herzog Brzetislaws I. vom J. 1055, bestimmt in übereinstimmung mit dem Grundprinzip der gesamten czecho-slaw. Familienverfassung, es habe von mehrern Mitgliedern der regierenden Familie der jeweilig Alteste den Thron zu besteigen. Dieses Prinzip des Seniorats, welches auch bei den übrigen Slawen thatsächlich in Geltung stand, bisweilen auch grundgesetzlich ausgesprochen wurde, erhielt sich in Böhmen bis ins 13. Jahrh. hinein (1216), bis zu einer Zeit also, wo auch die ältere Gentilverfassung neuern Einrichtungen zu weichen begann. Auf dem gleichen Prinziv war auch das Institut der Gesamtbürgschaft aufgebaut, nach welcher die sämtlichen Mitglieder des Familienverbandes (rod), später (12. und 13. Jahrh.) die sämtlichen Inwohner eines Dorfs für jedes Verbrechen eines von ihnen dem Verletzten und dem Landesherrn hafteten und die auf das Verbrechen gesetzte Buße auch dann zahlen mußten, wenn die Spuren des Verbrechers bis in ihre Gemarkung sich verfolgen ließen, dort jedoch sich verloren. Indes lassen sich die einzelnen, der ältesten Periode der czech. Rechts-Vernleich angehörenden Rechtsinstitute nur durch ergleichung mit den über das älteste Rechtsleben der übrigen slaw. Völker uns zu Gebote stehenden Quellen feststellen und finden daher bei der Darstellung des allgemeinen slaw. Rechts eine nähere Berücksichtigung (s. Slawisches Recht). Das älteste, speziell czech. Rechtsdenkmal bildet das in lat. Sprache geschriebene, mit vielen czech. technischen Ausdrücken untermengte sog. Statut Herzog Konrad Ottos (1189—91). Dieses Statut (jus Conradi) gewährt ein Bild der czech. Gerichtsverfassung und des Rechtsganges vor * sog. Zupengerichten (Cuden), d. i. jenen Behörden, die den einzelnen Provinzen, in welche Böhmen und Mähren geteilt war, vorstanden. Die Kompetenz dieser Zupengerichte erstreckte 19 auf alle Civil⸗ und Kriminalfälle von größerer Bedeutung, während für Streitigkeiten über geringfügigere Gegenstände eine Art Schiedsgericht (slubny sud) zusammentrat. Neben prozessualischen enthält das Jus Conradi auch mehrere Bestimmungen über Privat⸗, namentlich Erb⸗ und Familienrecht, sowie auch über Strafrecht. So wie nun die Ottonischen Statuten auf befe ende Rechtsgewohnheiten ausdrücklich verweisen, etzen auch die spätern Gesetze der böhm. Könige und die besonders im 14. Jahrh. I auftretenden Rechtsbücher (das sog. Rosenberger Rechtsbuch, der Ordo judicii terrae, Andr. a Duba Explanatio juris terrae Boemiae, das erste und letzte in czech. Sprache geschrieben) das Vorhandensein eines ziemlich ausgebildeten Gewohnheitsrechts voraus. Die Hüter des nationalen Rechts und Träger des gesamten Rechtsbewußtseins im Volke, nämlich die dem hohen Landadel angehörigen Beisitzer des sog. Landrechts in Prag und der beiden Landgerichte in Olmütz und Brünn, wahrten auch stets eifersüchtig diesen Charakter ihres Rechts und setzten allen Versuchen der böhm. Könige (Premysl Ottokar II., Wenzel II. und Kaiser Karl IV., dessen Entwurf eines Gesetzbuchs, die sog. Majestas Carolina im J. nißt, sind unter Tsch aufzusuchen. 1355 zurückgezogen wurde), an Stelle schwankender Rechtsgewohnheiten ein 800 Gesetz zu stellen, einen zähen und erfolgreichen Widerstand entgegen. Inzwischen fand jedoch im Laufe des 13. und 14. Jahrh. hauptsächlich durch Unterstützung der Landesherren, welche ihre Gewalt von der Macht des Adels unabhängiger zu stellen trachteten, die Gründung vieler Städte in Böhmen und Mähren statt, deren Bewohner nach deutschem Rechte lebten und das deutsche Recht als ein dem czecho-slaw. Landrechte ebenbürtig zur Seite uchen La im Lande einbürgerten. Auch auf dem 1 en Lande verbreitete sich das deutsche Recht nicht nur im Anschlusse an die Kolonisation der Grenzdistrikte des Landes durch Deutsche, denen die Freiheit, nach ihrem Rechte leben zu dürfen, zugestanden wurde, sondern auch, seiner größern Bestimmtheit und der materiellen Vorteile wegen, welche es sowohl dem Grundherrn, als auch dessen Hintersassen bot, unter der einheimischen Landbevölkerung so, daß es am Schlusse des 14. Jahrh. kaum ein Dorf in ganz Böhmen geben mochte, welches nicht mit deutschem Rechte bewidmet gewesen wäre. Durcheine solche Verbreitung des deutschen Rechts im Lande ward das czecho-slaw. Recht, neben welchem ursprünglich das deutsche nur als Sonderrecht eines Standes gelten sollte, allmählich tume selbst zu einem Ausnahmsrechte und die Geltung desselben beschränkte sich auf den Adelsstand allein. Die daraus für den Fortbestand des ungeschriebenen, nur den Beisitzern des obersten Gerichtshofs durch fortwährende Übung bekannten Landrechts sich ergebende Gefahr der Verdrängung durch das bestimmte, auf u Verlehn Privilegien si ++ und durch regen Verkehr mit deutschen Oberhöfen stets sich vervollkommnende deutsche Stadtrecht hatte jedoch zur Folge, daß dem erstern eine größere flege zuteil wurde und Darstellungen desselben zu tande kamen, welche (wie das sog. Neunbücher-Recht Vict. von Vschehrds vom 55 1499) ein klares Bild des gesamten czech. Rechtssystems boten, teilweise auch (wie das sog. Tobitschauer Rechtsbuch von 1482 — 86) einer gesetzlichen Autorität sich erfreuten und den spätern Kodifikationen des Landrechts unmittelbar zu Grunde gelegt wurden. ie älteste Kodifikation des czech. Landrechts ersolgte unter der Regierung König Wladislaws II. im J. 1500 und reihen sich dieser sog. Landesordnung die Landesordnungen vom J. 1530, 1549 und 1564 für Böhmen an, während in Mähren neben einer kurzen Landesordnung vom J. 1516 die Landesordnungen des J. 1535 (von den Ständen ohne königl. Bewilligung 1545 neu gedruckt) und 1562 zu Stande kamen. Diese Landesordnungen, welche in erster Reihe Bestimmungen über das * fahren vor dem Landrechte enthalten, überdies jedoch vielfach Fragen des Privat⸗, Straf⸗ und des Staatsrechts normieren, fußen meistens auf Entscheidungen des Landgerichts, welche in der net Landtafel, d. i. jenen Gerichtsbüchern verzeichnet standen, in welche alle Rechtsgeschäfte über Landgüter, sowie auch alle wichtigen Landtagsschlüsse eingetragen wurden. Der Umstand, daß nun das Landrecht kodifiziert war, hinderte jedoch keineswegs die Beeinflussung desselben durch die Stadtrechte, unter denen inzwischen das Stadtrecht von Prag im Lande immer mehr an Ansehen gewonnen und die Geltung namentlich des Magdeburger Rechts auf ein stets engeres Gebiet beschränkt hatte. Als sodann durch die Schlacht am Weißen Berge Lgte die Macht des böhm. und mähr. Adels gerochen war, wurde ihm in der sog. averneverteno Landesordnung Kaiser Ferdinands II. (für Böhmen vom J. 1627, für 47 vom J. 1628, beide 10. Mai) das Recht der Mitwirkung bei der Gesetzgebung ausdrücklich entzogen, das Gesetz als alleinige Quelle des Rechts erklärt und die Absicht des Kaisers direkt ausgesprochen, das böhm. und mähr. Landrecht nicht nur mit dem Stadtrechte, sondern auch mit den in den übrigen österr. Ländern in Geltung uiclee Rechten in Einklang zu bringen. Diesem Ziele entgegen bewegte sich auch fortan die gesamte gesetzgeberische Thätigkeit der Landesherren. Die verneuerte Landesordnung wurde durch königl. Novellen und Deklaratorien erläutert und vervollständigt und durch dieselben der Rechtszustand des Landes dem in den übrigen österr. Ländern bestehenden immer mehr genähert. Auch auf dem Gebiete des Stadtrechts vollzog sich die Unifikation des Rechts in den böhm. Ländern dadurch, daß das prager Stadtrecht, welches bereits 1579 von P. K. Koldin zusammengestellt und von Kaiser Rudolf II. ansschti und im J. 1610 für ganz Böhmen als ausschließlich geltend erklärt worden war, durch kaiserl. Entschließungen von 1680 und 1697 für alle Städte Mährens und Schlesiens, im J. 1784 schließlich auch en den Bauernstand Mährens als ausschließlich geltendes Gesetzbu —. wurde. Die österr. Gesetzbücher des 18. Jahrh. wurden sofort nach ihrer jeweiligen Bestätigung auch in den böhm. Ländern eingeführt, und durch das nach Erlaß des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1. Juni 1811 erflossene Hofdekret vom 13. Juni 1811, in welchem im Anschlusse an den §. 11 des erstern erklärt wurde, daß keinem der in einzelnen Provinzen und Landesbezirken Ssterreichs jrüher eltenden Statuten und be ondern Rechte die kaiserl. estätigung erteilt wurde, dieselben also ihre Gesetzeskraft vollständig verlieren sollen, wurde der formellen Geltung des czech. Rechts in jeder Bezie-Wur ein Ende gesetzt, während freilich die materielle irksamkeit einzelner Grundsätze desselben, insoweit sich dieselben nämlich als eine der Grundlagen der modernen österr. Gesetzgebung darstellen, nicht bezweifelt werden kann. Eine wissenschaftliche Untersuchung über die nationale Provenienz der Grundsätze des heutigen österr. Rechts besteht jedoch bisher noch nicht. Quellenausgaben sind: Jireczek, „Codex juris bohemici o (Bd. 1—7, Prag 1867— 82); Brandl, Kniha Tovatovskär (Brünn 1868); derselbe, EKniha Roämberskäs (Prag 1872); Die Landtafel des Markgrafentums Mährenv, herausgegeben von Chlumecky, Chytil, Demuth und Wolfson (Brünn 1856); Emler, «Reliquiae tabularum terrae regni Bohemiaen (2 Bde., Prag 1870— 72). Litteratur. Jireczek, «Das Recht in Böhmen und Mähren » (2 Bde., Prag 1865—66); derselbe, „Slovanské prävo v Cechäch a na Moravéy (3 Bde., Prag 1863—72); Jiczinskh, Vyvin Feského prävnictvid (Prag 1865); Schmidt, Geschichte der Privatrechtsgesetzgzebung und Gerichtsverfassung im Königreich Böhmen (Prag 1866); Ott, (Beiträge zur Rezeptionsgeschichte des röm. kanonischen Prozesses in den böhm. Länderno (Lpz. 1879); Randa, „Prehledyzniku a vyvinu desk Eili knih vebejnych, hlavnë v Cechäch a na Moravs (Prag 1870) u. a. Eine Htefi Anzahl von Artikeln zur czech. Rechtsgeschichte ist auch enthalten in den Zeitschriften: ißt, sind unter Tsch aufzusuchen. „Prävniko (Prag seit 1861);, Casopis Seského Museumv (Prag eit 1827); Casopis matice moravskér (Brunn seit 1869). ů

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 750Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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