Darlehnskassen nennt man solche vom Staate oder auch von Gemeinden oder Privaten errichtete Kreditinstitute, welche, um einem zu Zeiten einer Geschäftskrisis eingetretenen Notstande abzuhelfen, zu einem mäßigen Zinsfuße Darlehne an Gewerbtreibende und Handwerker gewähren. Nach der Dur preus vom 15. April 1848 wurden D. von der preuß. Regierung, und zwar in Berlin und den rößern Provinzialstädten errichtet, zu dem Zwecke, Darlehne azur Beförderung des Handels- und Gewerbsbetriebs gegen Sicherheitov zu geben, auf Waren und inländische Wertpapiere, in Beträgen von mindestens 100 Thlrn., in der Regel nicht über drei, ausnahmsweise bis auf sechs Monate. Für den Betrag der auf diese Weise gewährten Darlehne wurde ein Staatspapiergeld ohne Zwangsumlauf ausgegeben, Darlehnskassenscheine nicht über 10 Mill. Thlr. Diese Kassen wurden zu Ende 1852 geschlossen und schon seit dem 30. April 1851 laut Gesetz von selbem Tage wurden keine neuen Darlehne mehr gegeben. Ahnliche Verhältnisse veranlaßten im J. 1866 zur Wiedereröffnung der D. in Preußen und andern deutschen Staaten, sowie auch bei Ausbruch des Deutsch-Französischen Kriegs laut Gesetz vom 21. Juli 1870 im Gebiete des Norddeutschen Bundes. Das Eigentümliche derselben ist, mit andern Kreditinstituten verglichen, daß der Staat in einer allgemeinen Notlage, nicht in der Absicht einen Gewinn zu machen, sondern im Interesse des Gemeinwohls seinen eigenen Kredit einsetzt, um der Kreditnot des Gewerbestandes u Bedingungen abzuhelfen, die auf andere Weise in solchen Zeiten nicht zu erlangen wären. Auch die sog. Volksbanken von Schulze-Delitzsch können unter so schwierigen Kreditverhältnissen nicht so viel leisten, weil sie schwächer als der Staat sind, ihnen selber der Kredit in solchen Zeitläufen leicht versagt oder doch sehr verteuert wird. Je mehr die D. sich von den Grundsätzen des geschäftsmäßigen Bankbetriebs entfernen, je mehr sie die Rücksicht wohlthätiger Hilfe in den Vordergrund stellen: um so mehr fehlt ihnen allerdings auch die ge— Vorschnende Basis, um so weniger sind die mit Vorschüssen beliehenen Sicherheiten als ausreichende inanzielle Deckung der emittierten Darlehnskassencheine zu betrachten. übrigens sind D. auch von aangen: e Privaten oder Gemeinden ausgegangen. (S. Kreditanstalten.) ‚